Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 34/2001

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den nächsten Monaten des Jahres 2001

 

 

Verhandlungstermin: 8. Mai 2001

KVR 12/99 und KVR 7/00

KG Berlin - Kart 23/97 (gilt für beide Aktenzeichen)

In der Verhandlung wird es um die kartellrechtliche Beurteilung eines Gemeinschaftsunternehmens gehen, das die Unternehmen Moksel und Südfleisch gründen wollen. Beide sind Großunternehmen der Fleischindustrie. Sie beabsichtigen, Schlachthöfe, die sie in den neuen Bundesländern betreiben, in einem Unternehmen zusammenzuführen. Das Bundeskartellamt hat dieses Vorhaben untersagt und seine Verfügung sowohl auf das Kartellverbot nach § 1 GWB als auch auf die Bestimmungen über die Fusionskontrolle gestützt. Mit ihrer Beschwerde zum Kammergericht in Berlin hatten die beiden Unternehmen einen Teilerfolg: Das Kammergericht erachtete die Begründung der Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt als rechtmäßig, soweit dieses sich auf § 1 GWB stützt; es hob die Verfügung dagegen auf, soweit sie auf die Bestimmungen über die Fusionskontrolle gestützt ist. Da das Kammergericht durch zwei gesonderte Beschlüsse entschieden hat und die unterlegene Seite jeweils Rechtsbeschwerde einlegte, sind nun beim Senat zwei Verfahren anhängig (KVR 12/99 = Rechtsbeschwerde von Moksel und Südfleisch und KVR 7/00 = Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts).

 

 

Verhandlungstermin: 9. Mai 2001

3 StR 549/00

LG Mönchengladbach - 8 Js 895/94 12 KLs 5/97 (8)

Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten mit Urteil von 1. März 2000 wegen Bestechlichkeit in 17 Fällen und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte war seit der Gründung der durch Staatsvertrag der Bundesländer im Jahre 1974 errichteten Gebühreneinzugszentrale (GEZ) dort bis zu seiner Entlassung Ende 1993 tätig. Nach den Feststellungen ließ er bei der Auftragsvergabe nur ihm persönlich vertraute Firmen zu. Andere Anbieter wurden selbst bei offensichtlich wirtschaftlicheren Angeboten nicht berücksichtigt. Im Gegenzug forderte der Angeklagte regelmäßige kostspielige Geschäftsessen, die Finanzierung privater Luxushotelaufenthalte, die Beteiligung am Erwerb eines Reitpferdes und Provisionen für die vergebenen Aufträge. Der Angeklagte erlangte allein aufgrund der gezahlten Provisionen über 1 500 000 DM.

Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, weil ihrer Ansicht nach die Bestechungsgelder hätten für verfallen erklärt werden müssen.

 

 

Verhandlungstermin: 10. Mai 2001

1 StR 504/00

LG Coburg - KLs 5 Js 310/99

Das Landgericht Coburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, ein katholischer Pfarrer, mißbrauchte nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen Herbst 1997 und Dezember 1998 drei Kinder - einen Ministranten, einen Schüler und ein weiteres von ihm beaufsichtigtes Kind - im Alter zwischen acht und zehn Jahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Der Senat muß sich mit der Frage befassen, ob das Landgericht willkürlich von seiner eigenen Zuständigkeit anstelle derjenigen des Amtsgerichts ausgegangen ist, da es zur Begründung nur die besondere Bedeutung des Falles herangezogen hat (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), welche es ausschließlich auf die psychischen Auswirkungen der Straftaten und auf das Bestreben gestützt hat, den kindlichen Zeugen die Belastungen einer zweiten Vernehmung im Rahmen eines zu erwartenden Berufungsverfahrens zu ersparen. Die Revision macht geltend, daß diese Auslegung des zuständigkeitsbegründenden Merkmals nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich sei.

 

 

Verhandlungstermin: 16. Mai 2001

XII ZR 343/99

LG Augsburg - 402 F 1408/98 ./. OLG München in Augsburg - 4 UF 200/99

Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, verlangt von diesem nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM. Während der Ehe versorgte sie den Haushalt, betreute das 1979 geborene Kind und war daneben seit 1974 halbtags als selbständige Fußpflegerin mit einem bereinigten monatlichen Durchschnittseinkommen von rund 400 DM tätig. Die Parteien lebten in einem ihr allein gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen von monatlich rund 400 DM erzielt. Der Beklagte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich rund 2.500 DM. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von rund 400 DM zugesprochen. Dabei hat es bei der Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch ein fiktives Einkommen der Klägerin aus Haushaltsführung einbezogen, welches der Höhe nach dem entspricht, was sie aus einer nunmehr zumutbaren und auf den Unterhaltsbedarf anzurechnenden Ganztagserwerbstätigkeit (nämlich monatlich rund 1.290 DM) erzielen könnte. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Unterhaltsklage. Der Senat wird sich mit der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der Berechnung des Unterhalts nach der sogenannten Anrechnungs- oder nach der Differenzmethode zu befassen haben.

 

 

Verhandlungstermine: 17. Mai 2001

Am 17. Mai 2001 wird sich der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat in insgesamt drei jeweils unterschiedlich gelagerten Fällen erstmalig mit rechtsgrundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der Reservierung, Benutzung und Freigabe von sog. Domain-Namen im Internet befassen:

 

 

I ZR 336/98

LG Düsseldorf - 4 O 179/97 ./. OLG Düsseldorf - 20 U 162/97

In der Sache I ZR 336/98 geht es um die Anmeldung und Registrierung einer Vielzahl von Domain-Namen zugunsten einer Person (sog. "domain-grabbing").

Klägerin ist die UFA Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, die Tochtergesellschaft einer in Luxemburg ansässigen UFA-Gesellschaft, die ihrerseits dem Bertelsmann-Konzern angehört. Die Klägerin ist Inhaberin der Marken "UFA" und "UfA im Rhombus". Sie beschäftigt sich mit der Verwertung von Filmrechten und Sportereignissen und führt als Holdinggesellschaft eine Reihe von Tochtergesellschaften an, die überwiegend ebenfalls den Namen "UFA" tragen und gleichfalls im Medienbereich tätig sind.

Ende 1996/Anfang 1997 wollte die Klägerin bei dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) zwecks Einrichtung einer Homepage für ihr Unternehmen den Domain-Namen "ufa.de" eintragen lassen. Der Domain-Name "ufa.de" war aber bereits zugunsten der Beklagten zu 1, einem Handelsunternehmen für Dachbaustoffe vergeben, dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Mit Vereinbarung von Januar 1997 übertrug die Beklagte zu 1 den für sie eingetragenen Domain-Namen "ufa.de" auf den Beklagten zu 2, der seinerseits die Gründung einer Internet-Agentur ankündigte. Die Beklagten haben sich eine große Zahl von Domain-Namen, eigener Darstellung zufolge inzwischen etwa 2.000, durch Anmeldung beim DE-NIC gesichert. Zur Freigabe der Domain "ufa.de" waren die Beklagten nur gegen Bezahlung bereit. Mit vorliegender Klage, der das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht stattgegeben hat (OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343 = NJW-RR 1999, 626), begehrt die Klägerin von beiden Beklagten die Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" und Unterlassung der Benutzung im Internet.

 

 

I ZR 216/99

LG Hamburg - 315 O 531/97./. OLG Hamburg - 3 U 53/98

Im Gegensatz zu dem vorstehend geschilderten Fall ist die Sache I ZR 216/99 dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger hier kein "besseres Recht" an einem Domain-Namen beansprucht, sondern verlangt, daß eine allgemein (und von beiden Parteien) verwendete Bezeichnung (hier: "Mitwohnzentrale") nicht ohne unterscheidungskräftigen Zusatz als Domain-Name benutzt wird:

Der Kläger ist ein Verband, in dem sich über 40 sog. Mitwohnzentralen in Deutschland zusammengeschlossen haben. Der Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband mit rund 25 Mitgliedern, darunter dem Beklagten zu 1, der gleichzeitig sein Vorsitzender ist. Beide Verbände treten jeweils mit einem einheitlichen Erscheinungsbild auf. Während der Kläger für seine Hompage die Bezeichnung "HomeCompany.de" gewählt hat, findet sich das Angebot der Beklagten und seiner Mitglieder unter dem Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de". Dies hat der Kläger als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht hat seiner Unterlassungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg CR 1999, 779 = MMR 2000, 40 = OLG-Rep. 2000, 81).

 

 

I ZR 251/99

LG Frankfurt am Main - 2/6 0 283/98 ./. OLG Frankfurt am Main - 11 U Kart 59/98

Die Sache I ZR 251/99 unterscheidet sich von den bereits geschilderten Streitfällen unter anderem dadurch, daß vorliegend nicht derjenige in Anspruch genommen wird, zu dessen Gunsten ein bestimmter Domain-Name registriert ist, sondern die DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG:

Die Klägerin veranstaltet regelmäßig unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente", die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen eingetragen ist. Als die Klägerin den Domain-Namen "ambiente.de" für sich registrieren lassen wollte, erfuhr sie, daß dieser Domain-Name bereits vergeben war. Sie wandte sich daraufhin telefonisch an den Inhaber, der sich gegenüber der Klägerin strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtete, sich aber weigerte, den Domain-Namen bei der Beklagten freizugeben. Daraufhin hat die Klägerin DENIC auf Freigabe des Domain-Namens verklagt. Der Inhaber des Domainnamens unterstützt die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Frankfurt am Main, WRP 1999, 366 = NJW 1999, 586). Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, WRP 2000, 214 = CR 1999, 707).

 

 

Verhandlungstermin: 17. Mai 2001

4 StR 520/00

Landgericht Magdeburg - 21 Ks 653 Js 28630/97 (20/97)

Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, der zur Tatzeit im Juni 1976 als Grenzaufklärer an der innerdeutschen Grenze eingesetzt war, sich auf kurze Entfernung dem späteren Opfer, einem den Grenzsoldaten der damaligen DDR bekannten Westdeutschen, der bereits mehrmals, vor allem unter alkoholisiertem Zustand, einen Grenzübertritt von West nach Ost gewagt hatte, genähert. Auf dessen Rufen "Hallo Freunde, wo seid Ihr" schoß der Angeklagte mit dem Ausruf "Hier sind Deine Freunde" auf den vermeintlichen "Provokateur". Wenig später starb der so Getroffene.

Der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte vertritt u.a. die Auffassung, es habe sich nicht um einen gezielten Schuß, sondern um einen Unfall gehandelt. Zudem fehle es an dem Mordmerkmal der Heimtücke, zumal sich das Opfer selbst in die Gefahrenlage gebracht habe. Dieser letzten Auffassung tritt die Staatsanwaltschaft bei und begründet ihrerseits die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision u.a. damit, daß jedenfalls angesichts der besonderen Umstände die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegenüber den bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten nicht angenommen werden könne.

 

 

Verhandlungstermin: 22. Mai 2001

X ZR 231/99

LG Frankfurt am Main - 2/21 O 414/97 ./. OLG Frankfurt am Main - 3 U 101/98

Die Klägerin ist Mehrheitsaktionärin eines teilkonzessionierten Kreditinstituts. Dieses Kreditinstitut beantragte Ende 1992 beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Vollbankerlaubnis. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ordnete vor der Entscheidung über diesen Antrag gegenüber der Klägerin eine Sonderprüfung nach § 44 b Kreditwirtschaftsgesetz an, mit der die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfer-

gesellschaft, beauftragt wurde. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der Beklagten seien bei ihrer Prüfung drei krasse Fehler unterlaufen. Sie nimmt die Beklagte auf der Höhe nach noch nicht bezifferten Schadensersatz in Anspruch, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf der Grundlage des von der Beklagten erstellten Gutachtens die Vollbankerlaubnis noch nicht erteilt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision angenommen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wirft die Frage der zivilrechtlichen Haftung des Sachverständigen auf, der in einem Verwaltungsverfahren ein Gutachten erstattet, wenn dieses Gutachten für eine Verwaltungsentscheidung verwendet wird, die für einen Dirtten nachteilige Wirkungen haben kann.

 

 

Verhandlungstermin: 12. Juni 2001

XI ZR 274/00

Die Parteien, ein Verbraucherschutzverein und ein Telekommunikationsunter-nehmen, streiten über die Frage, ob die Gültigkeit von Telefonkarten zur Nutzung von öffentlichen Fernsprecheinrichtungen befristet werden darf. Die Vorinstanzen (OLG Köln – 6 U 202/99; LG Köln - 26 O 42/99) haben die Frage verneint. Mit der zugelassenen Revision vertritt das Telekommunikationsunternehmen die gegenteilige Ansicht.

 

 

Verhandlungstermin 18. Juni 2001

II ZR 212/99

LG Heidelberg - O 95/98 ./. OLG Karlsruhe - 1 U 288/98

Die Klägerin ist eine Aktionärsschutzgemeinschaft; mit ihrer aktienrechtlichen Anfechtungsklage wendet sie sich gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der beklagten AG, in denen dem Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1997 Entlastung erteilt wurde. Die Beklagte ist eine Holding mit mehreren, im Bereich der Finanzdienstleistungen tätigen, Tochterunternehmen. Der Vorstandsvorsitzende L. der Beklagten hält 53,3 % von deren Stammkapital, das weitere Vorstandsmitglied Dr. T. 12 %. Neben der Beklagten selbst halten auch die genannten Vorstandsmitglieder Beteiligungen an Tochterunternehmen der Beklagten; darüber hinaus sind auch Familienangehörige dieser Vorstandsmitglieder an diesen Tochterunternehmen beteiligt. L. ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender der beiden wichtigsten Tochtergesellschaften, Dr. T. deren Vorstandsvorsitzender.

Für das Geschäftsjahr 1997 erstellte der Vorstand der Beklagten keinen sogenannten Abhängigkeitsbericht (i.S. von § 312 AktG). Eine Pflicht hierzu hätte jedoch bestanden, wenn L. "Unternehmer" im konzernrechtlichen Sinne wäre. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen dieses konzernrechtlichen Unternehmerbegriffes kommt dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, ein Abhängigkeitsbericht sei erforderlich gewesen, weshalb die Entlastungsbeschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 15.6.1998 anfechtbar seien. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage unter diesem Gesichtspunkt stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Der II. Zivilsenat wird zu klären haben, ob L. aufgrund seiner Beteiligungen an der Beklagten und an deren Tochterunternehmen sowie wegen seiner zusätzlichen Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Beklagten und Aufsichtsratsvorsitzender der beiden Tochtergesellschaften als Unternehmer im konzernrechtlichen Sinne anzusehen ist. Dabei dürfte es insbesondere auf die Frage ankommen, ob L. - zusätzlich neben seiner direkten Beteiligung an den beiden Tochtergesellschaften - auch über seine Beteiligung an der Beklagten (bzw. über seine Eigenschaft als deren Vorstandsvorsitzender) persönlich bestimmenden Einfluß auf die Tochtergesellschaften nehmen kann.

 

 

Verhandlungstermin: 20. Juni 2001

2 StR 513/00

LG Frankfurt am Main - 5/17 KLs 92 Js 33628.7/96

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagten, ein Ehepaar, wegen Geldwäsche jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen freigesprochen.

Die Angeklagten sind als Rechtsanwälte in einer gemeinsamen Sozietät in Frankfurt am Main tätig. 1994 vertrat jeder von ihnen einen der Ehepartner B., gegen die wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang mit sogenannten Letter-Geschäften des "European Kings Club e.V." (EKC) ermittelt wurde. Die Eheleute B. hatten als Führungsmitglieder des EKC seit 1992 Geldanlegern für Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71% jährlich versprochen, obwohl sie wußten, daß die dafür erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen Gewinnauszahlungen nur im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems durch Einzahlungen neuer Letter-Käufer möglich waren, wodurch der EKC - bis zum Zusammenbruch des Systems Anfang 1995 - insgesamt knapp zwei Milliarden DM erlangte, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden DM zurückflossen.

Im Rahmen der Tätigkeit als Wahlverteidiger des jeweiligen Mandanten B. nahm jeder der Angeklagten im Dezember 1994 Bargeld in Höhe von DM 200.000,-- entgegen, das später als Vorschuß auf das Honorar abgerechnet wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wußten und billigten die Angeklagten bei der Annahme der Beträge, daß es sich dabei um Geld aus den Letter-Geschäften des EKC handelte, dessen System den Angeklagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich die Verantwortlichen des EKC seit Jahren zusammengeschlossen hatten, um durch die Letterverkäufe eine ständige Einnahmequelle zu erzielen.

Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie fordern insbesondere eine verfassungskonforme Auslegung des § 261 StGB im Hinblick auf die Annahme von Honoraren durch Wahlverteidiger.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch sowie den Freispruch. Sie erstrebt insbesondere eine weitere Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung und Geldwäsche im Zusammenhang mit einer von den Angeklagten für ihre Mandanten im Rahmen der Haftverschonung beim Gericht hinterlegten Kaution von jeweils DM 500.000,-- und deren Rückzahlung an die Angeklagten.

 

 

Verhandlungstermin: 21. Juni 2001

III ZR 34/00

LG Hamburg - 303 O 227/96 ./. OLG Hamburg - 1 U 85/98

Das Land Schleswig-Holstein erhebt gegen die Freie- und Hansestadt Hamburg Schadensersatzansprüche mit der Begründung, es habe aufgrund einer von einem Bezirksamt der Beklagten fehlerhaft durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung eine Lehrerin als Beamtin auf Lebenszeit eingestellt, die dafür gesundheitlich nicht geeignet sei. Die Sache wirft Rechtsfragen aus den Bereichen der Amtshaftung und der Amtshilfe auf.

 

 

Verhandlungstermin 2. Juli 2001

II ZR 304/00

LG Heilbronn - 6 O 1143/99 ./. OLG Stuttgart - 6 U 55/00

Der II. Zivilsenat hat über Fragen des Verbraucherschutzrechtes im Bereich der Vermögensanlagen zu entscheiden. Der Kläger hat nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes (HTWiG) eine Fondsbeteiligung widerrufen und verlangt von der Beklagten, der Fondsgesellschaft, die Rückzahlung der von ihm in Raten bezahlten Anlagegelder in Höhe von 18.960,-- DM nebst Zinsen. Nach der Konstruktion der Beteiligung erwarb der Kläger über einen Treuhänder, der zugleich Fondsgesellschafter war, die Beteiligung an einem Fonds. Der Kläger wurde also nicht selbst Gesellschafter, sondern seine Beteiligung wurde für ihn über einen Treuhandvertrag gehalten.

Mit der Begründung, der Vertrag sei nach einem unangemeldeten Besuch des Treuhänders bei ihm in seiner Privatwohnung zustande gekommen, weshalb die ihm erteilte Widerrufsbelehrung unzureichend sei, beruft sich der Kläger auf die Unwirksamkeit des Vertrages. Diese argumentiert, zwischen ihr und dem Kläger bestehe keinerlei Rechtsbeziehung, der Kläger müsse sich an den Treuhänder halten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben: Beide haben sich der Argumentation der Beklagten nicht angeschlossen, wonach das HTWiG keine Haftungserweiterung auf Dritte ermögliche, die Beklagte also nicht "anderer Teil" i.S. von § 3 Abs. 1 HTWiG sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bestehe hier ein Anspruch des Anlegers gegen denjenigen, an den die Einlage wirtschaftlich geleistet werden sollte und auch geleistet worden sei; das sei hier die Fondsgesellschaft, nicht der Treuhänder, wobei es auf das Bestehen einer direkten rechtlichen Beziehung zwischen Kläger und Beklagter nicht ankomme. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Widerrufsrechtes, insbesondere die sogenannte "Haustürsituation", hätten vorgelegen. Gegen diese Ansicht wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision; der Senat wird voraussichtlich insbesondere über die Frage zu entscheiden haben, ob sich der Rückforderungsanspruch nur gegen den Treuhänder oder aber, wie von den Vorinstanzen angenommen, auch gegen die Fondsgesellschaft richtet.

 

 

Verhandlungstermin: 3. Juli 2001

KZR 31/99

LG Düsseldorf - 38 O (Kart)74/97 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 33/98

 

KZR 32/99

LG Düsseldorf - 28 O (Kart) 84/97 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 26/98

Am 3. Juli 2001 geht es vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Verfahren um die Frage, ob es mit dem europäischen Kartellrecht vereinbar ist, daß die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelkosten durch die Kassen festsetzen. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Befugnis der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen im Zuge der Bemühungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) vorgesehen. In den beiden Verfahren geht es um Klagen von Pharmaunternehmen gegen diese Spitzenverbände. Die Unternehmen sind der Auffassung, daß die Erstattung der Kosten bestimmter, von ihnen vertriebener Arzneimittel nicht aufgrund solcher Festbeträge beschränkt werden dürfe. Sie nehmen die Verbände auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch und stützen sich zur Begründung auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 81 Abs. 1 EGV). Mit dieser Argumentation hatten die Unternehmen beim Oberlandesgericht überwiegend Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen.

 

 

Verhandlungstermin: 3. Juli 2001

VI ZR 198/00

LG Hechingen - 2 O 122/99 ./. OLG Stuttgart - 14 U 1/00

 

VI ZR 284/00

LG Frankfurt/oder - 13 O 119/99 ./. OLG Brandenburg - 13 U 253/99

In beiden Sachen geht es um die Auslegung der relativ neuen, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII (Sozialgesetzbuch Teil VII), die in der bisherigen Rechtsprechung umstritten ist und zu der es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.

Nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist in bestimmten Fällen die sonst grundsätzlich bestehende Ersatzpflicht für fahrlässig verursachte Personenschäden ausgeschlossen. Nach einer Alternative ist das der Fall, wenn gesetzlich Unfallversicherte mehrerer Unternehmen, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, sich gegenseitig schädigen. Bedeutung hat dieser Ausschluß für den Geschädigten, der durch die gesetzliche Unfallversicherung im wesentlichen abgesichert ist, vor allem deshalb, weil er in diesen Fällen kein Schmerzensgeld erhalten kann.

Nachdem der Senat durch Urteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - und 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - bereits näher definiert hat, wann man von einer "gemeinsamen Betriebsstätte" auszugehen hat, geht es nun um die Frage, ob Ansprüche nicht nur gegen die für die Unternehmen Tätigen, sondern auch gegen die Unternehmen selbst ausgeschlossen sind, die in der Regel ebenfalls für von ihren Beschäftigten verursachte Personenschäden haften.

Der Sache VI ZR 284/00 liegt ein Baustellenunfall zugrunde. Der Kläger stürzte beim Be- oder Entladen eines Kranes von einer Leiter und verletzte sich schwer. Er wirft dem Kranführer fahrlässiges Fehlverhalten vor und nimmt den Zweitbeklagten als dessen Arbeitgeber u.a. auf Schmerzensgeld in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

In der Sache VI ZR 198/00 nimmt die Klägerin einen selbständigen Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte im Reitstall des Ehemannes der Klägerin bei einer Stute mit Zwillingsträchtigkeit versucht, eine der beiden Schwangerschaften zu beenden, wobei die Stute plötzlich ausbrach und die Klägerin, die diese halten sollte, schwer verletzte. Die rechtliche Besonderheit dieses Falles liegt darin, daß der Beklagte sowohl "Unternehmer" im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII ist als auch selbst tätig war. Auch hier haben Landgericht und Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

 

 

Verhandlungstermin: 6. Juli 2001

V ZR 246/00

LG Heilbronn - 6 O 2381/97./. OLG Stuttgart - 4 U 224/99

Die Kläger begehren die Unterlassung von Lärmimmissionen einer Hammerschmiede. Sie sind Eigentümer eines 1990 erworbenen Grundstücks, auf dem sie ein Einfamilienhaus errichteten, das sie selbst bewohnen. Die Beklagte betreibt in einer Entfernung von etwa 160 m seit über 30 Jahren eine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat die von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen trotz Einhaltens der Grenzwerte nach einer Ortsbesichtigung als wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des klägerischen Grundstücks angesehen, die nicht geduldet werden müsse. Dem Umstand, daß die Kläger erst lange nach Inbetriebnahme der Hammerschmiede ihr Grundstück erworben und bebaut haben, hat es keine Bedeutung beigemessen. Insbesondere diese Würdigung stellt die Beklagte mit ihrer Revision zur Nachprüfung.

 

 

Verkündungstermin: 9. Juli 2001 (Verhandlungstermin: 12.3.2001)

II ZR 178/99

LG Bremen - 4 O 1073/96 ./. OLG Bremen - 3 U 2/98

Die Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (THA), macht gegen die vier Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder des zusammengebrochenen Bremer Vulkan Werft-Verbundes (BVV) Schadensersatzansprüche in Höhe von je 9,7 Mio. DM geltend.

Die THA war (über die DMS GmbH/Rostock) Alleingesellschafterin der Hansa Holding/Rostock, die wiederum die Gesellschaftsanteile an der MTW Schiffswerft GmbH/Weimar und an der DMR Dieselmotorenwerk GmbH/Rostock hielt. Mit einem umfangreichen Vertragswerk vom August 1992 veräußerte die THA im Zuge der geplanten Privatisierung dieser ehemaligen DDR-Betriebe ihre Anteile an der Hansa Holding an die Bremer Vulkan Verbund AG (BVV) und ein Tochterunternehmen des BVV. Die THA verpflichtete sich dabei u.a., die beiden Unternehmen MTW und DMR zu entschulden, der BVV dazu, hohe Investitionen für diese zu tätigen. Die hierzu erforderlichen Mittel sollten insbesondere über - mit Hilfe der Bundesregierung zu beantragende - EU-Beihilfen zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendungszweck streng auf Hilfe für ostdeutsche Werften begrenzt war; solche Fördermittel flossen dem BVV auch in erheblichem Umfang zu. Nachdem bereits im Herbst 1995 in der Presse über eine Krise des BVV berichtet worden war, brach dieser im Frühjahr 1996 zusammen (Konkursantrag vom 1. Mai 1996).

Der Kern des Vorwurfes der Klägerin geht dahin, die Beklagten seien dafür verantwortlich, daß eine im Oktober 1995 ausbezahlte letzte - und ebenfalls nur für ostdeutsche Werften bestimmte - Beihilfetranche der EU in Höhe von 194 Mio. DM der MTW entzogen und für Zwecke des Vulkan Verbundes verwendet worden sei. Die Gelder seien, über den konzerneigenen Liquiditätsverbund, vor allem auch in Westdeutschland "versickert", dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der BVV bereits konkursreif gewesen sei.

Die Klägerin sieht darin eine Ausbeutung der MTW durch den BVV, die nach dessen Zusammenbruch zu einem Schaden sowohl für die Klägerin als auch für die im April 1996 aus dem BVV ausgegliederte MTW geführt habe.

Verantwortlich hierfür seien letztlich die Beklagten: Sie hätten schon die Einbeziehung der MTW in den Liquiditätsverbund, jedenfalls aber die Auszahlung der 194 Mio. DM verhindern müssen. Die Beklagten hätten, so die Klägerin, sowohl die THA, die MTW wie auch die EU-Kommission getäuscht. Die Klägerin macht deshalb, aus eigenem und abgetretenem Recht der MTW, von einem behaupteten Schaden von 146 Mio. DM die genannten Teilbeträge gegen die Beklagten geltend. Mit ihrer Revision wendet sie sich gegen die Klageabweisungen durch das Landgericht und das Oberlandesgericht Bremen.

In rechtlicher Hinsicht wirft das Verfahren Fragen der Haftung (im sog. faktischen Konzern) auf, etwa die, inwieweit der behauptete Abzug von Liquidität der MTW als Tochtergesellschaft durch den BVV zugunsten des Gesamtkonzerns (durch Einbeziehung in ein Cash Management) zu einer globalen Verlustausgleichshaftung führt. Daneben wird das Bestehen und die Reichweite von Treuepflichten des BVV, die Frage der Schadensentstehung sowie das Problem eine Rolle spielen, inwieweit die Beklagten persönlich haften, namentlich auch im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften (Betrug, Untreue). Die Beklagten berufen sich insbesondere auf eine Haftungs- bzw. Verzichtsregelung in einem im Jahr 1996 geschlossenen Vertrag, mit dem auch die MTW aus dem BVV ausgegliedert wurde.

 

 

Verhandlungstermin: 12. Juli 2001

4 StR 550/00

Landgericht Magdeburg - 24 KLs 3/99 624 Js 21087/96

Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, früher Regierungsvizepräsident der Bezirksregierung Magdeburg, als Niederlassungsleiter der mit der Privatisierung von Treuhandliegenschaften betrauten TLG (Treuhandliegenschafts-Gesellschaft mbH) mit einer privaten Bauentwicklungsgesellschaft CES eine Provisionsabrede für seine Vermittlungstätigkeit und als Gegenleistung dafür getroffen hat, daß er seinen Handlungsspielraum als Niederlassungsleiter auch bei der künftigen Vergabe von Planungsaufträgen durch die TLG zu Gunsten der CES auszuüben, werde.

Mit den Verfahrensrügen macht der Angeklagte in seiner Revision u.a. geltend, daß am ersten Hauptverhandlungstag die erst später zugezogene Ergänzungsschöffin nicht anwesend war; mit der Sachrüge vertritt der Angeklagte die Auffassung, er sei als Niederlassungsleiter der TLG nicht Amtsträger und damit nicht tauglicher Täter für ein Bestechlichkeitsdelikt gewesen.

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

III ZR 245/98

LG Bonn - 1 O 358/95 ./. OLG Köln - 7 U 167/97

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 199 Einspruch eingelegt. (LG Bonn/OLG Köln)

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 66/01

LG Würzburg - KLs 228 Js 11 981/00

Die Sache betrifft die Herstellung von Kinderpornographie zur Weitergabe im Internet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Würzburg nahm der Angeklagte zwischen Dezember 1999 und Februar 2000 sexuelle Handlungen an einer 13-jährigen Schülerin vor und fertigte davon Aufnahmen in der Absicht, die Fotografien durch Übertragung an Dritte im Internet zu vermarkten. Einen Teil der Fotos veröffentlichte er auf seiner auch in der Bundesrepublik abrufbaren Homepage bei einem Karlsruher Serviceprovider und bot Interessenten die Übertragung der Aufnahmen des Mädchens, das er unter einem Künstlernamen als jünger aussehende Achtzehnjährige vorstellte, für 15 US-Dollar an.

Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) – soweit Fotos gefertigt wurden, in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Herstellen pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB) - sowie in dem Fall, in dem der Angeklagte Bilder ins Internet einstellte, wegen gewerbsmäßigen Zugänglichmachens pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 Abs. 4 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Eine Bestrafung des Angeklagten aus § 176 a Abs. 2 StGB, der Mißbrauchshandlungen an Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bedroht, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen und sie zu verbreiten, hielt das Landgericht nicht für möglich. Die vom Angeklagten allein beabsichtigte Weitergabe der Bilddateien im Internet stelle kein "Verbreiten von Schriften" im Sinne dieser Vorschrift dar, weil dabei nur der Inhalt und nicht die körperliche Substanz der Darstellung weitergegeben werde.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Nach Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft muß der enge, im Hinblick auf klassische Druckwerke entstandene Schriftenverbreitungsbegriff durch die Rechtsprechung dahin weiterentwickelt werden, daß er auch die Dateiweitergabe von Rechner zu Rechner im Internet erfaßt. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, daß § 176 a Abs. 2 StGB schon dann eingreift, wenn der Täter in der Absicht handelt, Dateien im Internet zugänglich zu machen, etwa durch Bereitstellen auf einer Homepage.

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

Straftaten, die aus Anlaß der Verhaftung oder der Verurteilung des Generalsekretärs der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, begangen worden sind:

3 StR 13/01

LG Wuppertal - 25 Ks 411 Js 985/99 - 7/00 V -

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten mit Urteil vom 01. September 2000 wegen tateinheitlich begangenen sechsfachen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Als Reaktion auf die Verurteilung Öcalans am 29.06.1999 in der Türkei beschlossen zwei kurdische Landsmänner des Angeklagten noch am selben Abend, "Wuppertal soll brennen". Zur Ausführung dieser Parole entschloß sich der Angeklagte, mittels sogenannter "Molotow-Cocktails" Brandanschläge auf türkische Einrichtungen auszuüben. In der Nacht begaben sich der Angeklagte und mindestens ein weiterer Mittäter nach Wuppertal-Elberfeld mit zuvor hergestellten Brandsätzen zu einem türkischen Clublokal. Dieses befand sich in einem Altbau, in dem außerdem vier bewohnte Wohnungen lagen, innerhalb eines eng bebauten Wohnviertels, was dem Angeklagten bewußt war. Zur Tatzeit schliefen sechs Personen in den Wohnungen. Die Täter zertrümmerten zunächst mit einem Pflasterstein eine Scheibe des Clublokals und warfen sodann einen entzündeten Brandsatz in die Räumlichkeiten, die sofort Feuer fingen. Die durch einen Zeugen alarmierten Bewohner konnten sich in Sicherheit bringen.

Der Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung.

 

 

3 StR 118/01

LG Frankfurt am Main - 61/50 Js 6914.0/99 5/23 KLs

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten mit Urteil vom 30.08.2000 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Unmittelbar nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan am 15. Februar 1999 in der griechischen Botschaft in Nairobi/Kenia kam es europaweit zu von der PKK zentral organisierten und gesteuerten Protestaktionen gegen griechische und kenianische Einrichtungen. Der Angeklagte, Kurde und PKK-Aktivist, begab sich in Ausführung einer solchen Aktion am 16. Februar 1999 mit ca. 80 bis 100 Kurden in Frankfurt in das Gebäude, in dem sich das kenianische Fremdenverkehrsbüro befand. Den dort anwesenden fünf Angestellten wurde mitgeteilt, es werde Krieg und ein Blutbad geben und es komme keiner mehr aus dem Büro heraus, wenn Öcalan etwas zustoße. Sie sollten festgehalten und als Druckmittel gegenüber Maßnahmen der Polizei und zur Erhöhung der Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit benutzt werden. Als die Polizei im Laufe des Tages nach erfolglosen Verhandlungen den inzwischen von ca. 300 Demonstranten gefüllten Platz vor dem Gebäude für den Fall eines Einsatzes gegen die Besetzer räumen wollte, beschlossen die Besetzer, die Geiseln nunmehr als Druckmittel einzusetzen, um das Vorhaben der Polizei zu stoppen. Sie verlangten von zwei kenianischen Angestellten, sich auf die sehr schmalen Fenstersimse des im vierten Stock gelegenen Büros zu stellen und von dort Forderungen der Besetzer der Polizei mitzuteilen. In der aufgeheizten und angespannten Atmosphäre war dieses Ansinnen für die Angestellten lebensgefährlich, weil ein Sturz nicht auszuschließen war. Der Angeklagte beteiligte sich daran, eine Angestellte zum Fenster zu schieben und hochzuheben. Letztlich ließ man von der Frau wieder ab.

Der Angeklagte wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen seine Verurteilung.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

- Straftaten zum Nachteil der Telekom AG -

 

Allen drei Fällen liegen Betrugshandlungen zum Nachteil der Telekom AG durch die Einrichtung von Telefonstuben mit ISDN-Leitungen und die Vermittlung von Ferngesprächen in alle Welt über das Leistungsmerkmal "Dreierkonferenzen" zugrunde:

 

 

3 StR 84/01

LG Hannover - 173 Js 42273/00 49a 18/00

In der Sache 3 StR 84/01 hat das Landgericht Hannover durch Urteil vom 11.10.2000 die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen (gewerbsmäßigen Banden-) Betruges in 11 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von fünf Jahren verurteilt.

 

 

3 StR 119/01

LG Hannover - KLs 170 Js 49969/00 31a 46/00

In der Sache 3 StR 119/01 hat das Landgericht Hannover den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2000 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

 

 

3 StR 122/01

LG Hannover - 170 Js 13698/00 45a 2/00

In der Sache 3 StR 122/01 hat das Landgericht Hannover den Angeklagten durch Urteil vom 14. November 2000 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt

Die Angeklagten, deutsche, libanesische und iranische Staatsangehörige, mieteten im Jahr 1999 mit weiteren Mittätern und in unterschiedlicher Besetzung unter falschen Namen Wohnungen an in der Absicht, dort durch die Deutsche Telekom AG ISDN-Anschlüsse errichten zu lassen. Unter Ausnutzung des Leistungsmerkmals "Dreier-Konferenz/Makeln" vermittelten sie Ferngespräche aus dem Libanon in alle Welt, ohne die allein in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Gebühren zu zahlen. Nach der ersten Abrechnung wurde der jeweilige Anschluß aufgegeben.

Der Deutschen Telekom AG entgingen durch das Vorgehen in der Sache 3 StR 84/01 im Zeitraum von Juli 1999 bis Januar 2000 Gebühren von insgesamt ca. 460.000 DM, in der Sache 3 StR 119/01 im Zeitraum August bis Dezember 1999 Gebühren von ca. 750.000 DM und in der Sache 3 StR 122/01 im Zeitraum Mai bis September 1999 Gebühren von ca. 850.000 DM.

In allen Fällen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, in der Sache 3 StR 84/01 auch die Verletzung formellen Rechts.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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