Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 41/2001

 

Bundesgerichtshof zur Verurteilung eines Mitarbeiters der

GEZ wegen Bestechlichkeit

Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten mit Urteil von 1. März 2000 wegen Bestechlichkeit in 17 Fällen und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte war seit der Gründung der aufgrund des Staatsvertrags der Bundesländer über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens im Jahre 1974 errichteten Gebühreneinzugszentrale (GEZ) dort bis zu seiner Entlassung Ende 1993 tätig. Nach den Feststellungen ließ er bei der Auftragsvergabe nur ihm persönlich vertraute Unternehmen zu. Andere Anbieter wurden selbst bei offensichtlich wirtschaftlicheren Angeboten nicht berücksichtigt. Im Gegenzug ließen sich der Angeklagte und andere Mitarbeiter der GEZ von den begünstigten Unternehmen regelmäßig kostspielige Geschäftsessen, private Hotelaufenthalte, Geburtstagsgeschenke und Reisen bezahlen. Über die zum Zweck der Verschleierung gegründete Handelsgesellschaft seiner Ehefrau erhielt der Angeklagte allein für die Verschaffung von Druckaufträgen mehr als 1,5 Mio DM. Der Schaden, den die GEZ (und damit die hinter ihr stehende Gemeinschaft der Rundfunkanstalten) dadurch erlitt, daß sie Aufträge zu deutlich überhöhten Preisen erteilte, war erheblich höher. Allein für 14 der Aufträge betrug er ca. 3,8 Mio DM. Nach Aufdeckung der Straftaten sank der Haushalt der GEZ von 5 Mio DM für 1993 auf 2,6 Mio DM für 1994. Unter den wieder hergestellten Wettbewerbsbedingungen senkte ein an den Bestechungen beteiligtes Unternehmen seine Angebotspreise um ca. 60%.

Gegenstand der Verurteilung waren (nur) 17 Aufträge, die der Angeklagte zumeist mit Hilfe eines von ihm entwickelten Preisabsprachesystems gegen Provisionszahlungen vergeben hatte. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als 17 Fälle der Bestechlichkeit und 15 Fälle der Untreue gewertet und dafür 32 Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und dreieinhalb Jahren verhängt. Aus diesen Einzelstrafen (deren Summe 60 Jahre betrug) hat es sodann die Gesamtstrafe von sechs Jahren gebildet.

Die Revision des Angeklagten hatte das Urteil insgesamt angegriffen und insbesondere die Entscheidung des Landgerichts zu dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Straftaten der Bestechlichkeit und der Untreue beanstandet. Nur in diesem Umfang hat die Revision Erfolg. Der 3. Strafsenat hat im wesentlichen beanstandet, daß das Landgericht der Frage, ob zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit vorgelegen habe und deshalb für jeden Bestechungsvorgang nur eine Strafe zu verhängen gewesen wäre, nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat. Außerdem haben die Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit offengelassen, daß mehrere Bestechungstaten durch Fallbesonderheiten zu einer einzigen Tat verbunden waren oder daß Vorgänge, die nur als eine Tat abgeurteilt waren, jeweils mehrere Straftaten darstellten. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Schuldspruch und den Strafausspruch weitgehend aufgehoben. Die zugrundeliegenden Feststellungen hat er indes aufrechterhalten, weil sie von den Fehlern nicht berührt sind und ein neuer Tatrichter die notwendigen ergänzenden Feststellungen treffen kann.

Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision beanstandet, daß die Bestechungsgelder hätten für verfallen erklärt werden müssen. Auch diese Revision hat Erfolg, weil das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Verfall in solchen Fällen angeordnet werden kann, nur unzureichend erörtert hat. Der neue Tatrichter wird insbesondere zu prüfen haben, ob Ersatzansprüche der GEZ dem Verfall entgegenstehen.

Urteil vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549/00

Karlsruhe, den 11. Mai 2001

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