Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 37/2001

 

Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Moksel und Südfleisch untersagt

 

Mit einem heute verkündeten Beschluß hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, mit der die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch zwei Großunternehmen der Fleischwirtschaft, die Moksel AG und die Südfleisch Holding AG, untersagt worden war. Die angestammten Schlachthofbetriebe von Moksel und Südfleisch liegen in Bayern und Baden-Württemberg, doch haben sie nach der Wiedervereinigung auch Schlachthöfe in den neuen Bundesländern übernommen. Vor dem Hintergrund erheblicher Überkapazitäten, vor allem in den neuen Ländern, beabsichtigen sie, drei dort ansässige Schlachthofbetriebe zusammenzuführen, um deren Wirtschaftlichkeit zu steigern.

Das Bundeskartellamt hat die Gründung dieses Gemeinschaftsunternehmens untersagt und sich dafür zum einen auf das Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), zum anderen auf die Bestimmungen über die Fusionskontrolle gestützt. Das von den betroffenen Unternehmen angerufene Kammergericht in Berlin bestätigte die Auffassung der Kartellbehörde, daß die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens gegen § 1 GWB verstoße, hielt jedoch die Untersagung unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle nicht für gerechtfertigt.

Nachdem sowohl Moksel und Südfleisch als auch das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, mußte nun der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in letzter Instanz darüber befinden, ob die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu Recht untersagt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Ebenso wie das Kammergericht hat der BGH angenommen, daß die Verträge über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens gegen das Kartellverbot verstoßen, weil durch sie der Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften Moksel und Südfleisch beschränkt wird. Ziel der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens sei die Verbesserung der Erlössituation der Schlachthöfe in den neuen Bundesländern. Die angestrebte Steigerung der Wirtschaftlichkeit führe jedoch nur dann zu höheren Erlösen, wenn die erzielten Kostenvorteile nicht vollständig über die Preise an die Abnehmer weitergegeben werden müßten. In diesem Zusammenhang hat der BGH maßgeblich darauf abgestellt, daß das geplante Gemeinschaftsunternehmen beim Absatz von Fleisch auf denselben – bundesweiten – Märkten tätig werden soll, auf denen auch Moksel und Südfleisch ihre Waren absetzen. Unter Zugrundelegung wirtschaftlich zweckmäßigen Verhaltens sei zu erwarten, daß die Muttergesellschaften beim Absatz von Fleisch nicht in Preiswettbewerb zu der gemeinsamen Tochter treten. Vielmehr sei anzunehmen, daß sie sich – soweit möglich – in ihrem Preisverhalten an dem Gemeinschaftsunternehmen orientieren und damit letztlich auch ihr Verhalten untereinander koordinieren. Eine solche Abstimmung des Marktverhaltens sei hier naheliegend und möglich, weil es um den Absatz homogener Güter gehe. Nach den konkreten Umständen des Falles sei daher die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung der Muttergesellschaften im Sinne von § 1 GWB gerechtfertigt.

Darauf, ob die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von der Kartellbehörde auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle untersagt werden konnte, kam es danach nicht mehr an.

Beschluß vom 8. Mai 2001 – KVR 12/99 –

Karlsruhe, den 8. Mai 2001

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