Bundesgerichtshof
Nr. 94/2001 Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen der Tötung eines sechsjährigen Kindes durch "Kampfhunde" Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte W. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten waren Halter von zwei sogenannten Kampfhunden, bei denen es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und Staffordshire Terrier handelte. Die Hunde waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Bißverletzungen beigebracht hatten. Eines der Tiere hatte auch ein Kind angesprungen und es in den Arm gebissen. Den daraufhin erteilten Anordnungen und Auflagen des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes kamen die Angeklagten nur unzureichend nach. Am 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K. mit Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in einen Innenhof und ließ sie dort von der Leine, damit sie ihr "Geschäft" in den dortigen Büschen verrichten konnten. Plötzlich sprangen beide Hunde über die 1,40 m hohe Mauer auf das angrenzende Gelände einer Grundschule, wo sich gerade Schulkinder während der Schulpause aufhielten und Ball spielten. Die Tiere sprangen einen sechsjährigen Jungen an, so daß er zu Boden stürzte; sodann fielen die Hunde über das Kind her, das infolge der Vielzahl der Bisse zu Tode kam. Intensive Rettungsbemühungen des Angeklagten K. waren vergebens. Gegen das Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Verneinung des bedingten Körperverletzungsvorsatzes des Angeklagten war vertretbar. Der Senat hat darauf hingewiesen, daß die landgerichtliche Beurteilung dieses Grenzfalles zwischen (bedingt) vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge und (grob) fahrlässiger Tötung sicher nicht die einzig mögliche sei. Sie sei aber in sich widerspruchsfrei, nicht unklar oder lückenhaft und lasse auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen; sie müsse daher – ebenso wie die sehr maßvollen Strafen - vom Revisionsgericht hingenommen werden. Urteil vom 11. Dezember 2001 – 5 StR 419/01 Karlsruhe, den 11. Dezember 2001
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