Bundesgerichtshof
Nr. 46/2001 Kinderpornographie im Internet Das Landgericht Würzburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hatte an einem 13-jährigen Mädchen mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen und davon zahlreiche Fotos mit der Absicht gefertigt, diese Fotos im Internet zu vermarkten. Gegen das Urteil hatten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit dem Ziel einer höheren Bestrafung eine Verurteilung auch wegen schweren sexuellen Mißbrauchs nach § 176a Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft, wer in der Absicht handelt, den sexuellen Mißbrauch zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (das können auch digitale Bilder sein) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 StGB verbreitet werden soll. § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften), auf dessen Absatz 3 § 176a Abs. 2 StGB verweist, stellt neben dem Verbreiten unter anderem auch das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften, "die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben", unter Strafe. Das Landgericht hatte die Rechtsauffassung vertreten, die Veröffentlichung und Weitergabe solcher Fotos im Internet sei kein "Verbreiten", da dieses Merkmal nach herkömmlicher Auslegung eine körperliche Weitergabe erfordere. Die in § 184 StGB genannte Variante des Zugänglichmachens sei von § 176a Abs. 2 StGB nicht in Bezug genommen, da dort nur das "Verbreiten" aufgeführt sei. Der Angeklagte machte geltend, daß das Mädchen im Internet älter – also nicht als Kind – vorgestellt werden sollte. Damit hätten die Fotos für den Betrachter nicht den sexuellen Mißbrauch eines Kindes zum Gegenstand. Da es aber bei der Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 StGB auf die Sichtweise des Betrachters ankomme, seien weder § 184 Abs. 3 und 4 StGB noch § 176a Abs. 2 StGB, der eine Tat nach § 184 Abs. 3 StGB voraussetze, erfüllt. Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt. Zunächst gelte, daß § 176a Abs. 2 StGB alle Varianten des § 184 Abs. 3 und 4 StGB, also auch das Zugänglichmachen, erfasse. Sodann hat der Bundesgerichtshof geklärt, was unter "Verbreiten" und "Zugänglichmachen" bei Internetseiten zu verstehen ist. Ein Zugänglichmachen liegt schon dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Die bloße Zugriffsmöglichkeit reicht aus; nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt. Ein Verbreiten liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers – sei es im Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium – angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Nutzer die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Täter die Daten übermittelt hat. Zur Frage des Alters der abgebildeten Person hat der Bundesgerichtshof zum Tatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften entschieden, daß stets dann, wenn es sich tatsächlich um ein Kind handelt, das Tatbestandsmerkmal "sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" erfüllt ist. Nur in den übrigen Fällen (etwa bei Zeichnungen oder einer tatsächlich älteren Person) kommt es auf die Beurteilung des "verständigen" Betrachters an. Der Bundesgerichtshof stellt klar, daß diese Entscheidung nicht den Provider betrifft. Die zitierten Strafvorschriften sind im Anhang abgedruckt. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof daher die Revision des Angeklagten verworfen und der Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 1 StR 66/01 Karlsruhe, den 27. Juni 2001
Anlage zur Presseerklärung in der Strafsache 1 StR 66/01
Die angeführten Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch lauten - auszugsweise - wie folgt:
StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...... 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder .... StGB § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, ...... (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll. ...... StGB § 184 Verbreitung pornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, .... 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. .... (3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzes Begehung solcher Taten verbunden hat. ....
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