Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 2/2001

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2001

 

 

Verhandlungstermin: 24. Januar 2001

3 StR 324/00

2 StE 2/97 VI 1/97, 2 BJs 280/95-1

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte wegen versuchten Mordes in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie der Verabredung eines Mordes und des Herbeiführens einer Sprengstoff-

explosion in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu Freiheitsstrafen von dreizehn und neun Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen bildeten sich im Frühjahr 1992 als Folge der Deeskalationserklärung der "Rote Armee Fraktion (RAF)" vom 10. April 1992 Gruppen, aus denen schließlich die "antiimperialistische Zelle (AIZ)" hervorging. Von Anfang an gehörten die Angeklagten dieser Gruppierung an, später bestand sie nur noch aus den Angeklagten, Die traditionelle "RAF"-Strategie des bewaffneten Kampfes wurde aufrecht erhalten. Nach verschiedenen kleineren Straftaten kam es unter Beteiligung der Angeklagten zu sechs, davon in fünf Fällen mit bedingtem Mordvorsatz ausgeführten Sprengstoffanschlägen sowie zur Verabredung eines weiteren Sprengstoff-anschlags, dessen Durchführung die Festnahme der Angeklagten zuvorkam. Bezüglich des Sprengstoffanschlags auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle im Juni 1994 in Düsseldorf und des versuchten Sprengstoffanschlags auf das FDP-Parteibüro im September 1994 in Bremen ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Der Verurteilung liegt die Beteiligung der Angeklagten an den Anschlägen auf das Wohnhaus des Parlamentarischen Staatssekretärs a. D. Dr. Köhler im Januar 1995 in Wolfsburg, der Anschlag auf das Wohnhaus des MdB Prof. Dr. Blank im April 1995 in Erkrath, der Anschlag auf das Wohnhaus des MDB Breuer im September 1995 in Siegen, der Anschlag auf das peruanische Honorarkonsulat in Düsseldorf im Dezember 1995 sowie die Verabredung und Vorbereitung eines Anschlags auf das Wohnhaus des MdB Duve in Hamburg zugrunde.

Einer der Angeklagten wendet sich mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung.

 

Verhandlungstermin: 25. Januar 2001

IX ZR 357/99

LG Kiel - 4 O 343/97 / OLG Schleswig - 11 U 116/98

Der beklagte Rechtsanwalt macht gegen einen unstreitigen Anspruch des Klägers im Wege der Aufrechnung ein Maklerhonorar geltend. Er behauptet, er habe dem Kläger ein Grundstücksgeschäft vermittelt, das von einem mit dem Rechtsanwalt sozietätsmäßig verbundenen Notar beurkundet worden ist. Die Parteien hätten dafür eine Provision von 100.000 DM vereinbart. Notaren ist die Vermittlung von Grund- stücksgeschäften gemäß den Vorschriften der BNotO untersagt (§ 14 Abs. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind von Notaren getroffene Provisionsvereinbarungen gemäß § 134 BGB nichtig. In dem Rechtsstreit geht nun darum, ob sich aus den in der Bundesnotarordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffenen Regelungen ergibt, daß das den Notar betreffende Verbot auch die mit ihm durch eine Sozietät verbundenen Rechtsanwälte erfaßt, diese also in solchen Fällen ebenfalls keine wirksamen Maklerverträge schließen können. Rechtlich liegt das Hauptproblem darin, ob die in §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO auf die gesamte Sozietät erfolgten Verbotserstreckungen auf den vorliegenden Fall unter Beachtung der in der Bundesnotarordnung enthaltenen Regelungen entsprechend anwendbar sind.

 

 

 

Verkündungstermin: 29. Januar 2001

II ZR 331/00

LG Ansbach - HKO 963/99 / OLG Nürnberg - 12 U 4408/99

Der II. Zivilsenat verkündet sein Urteil in einem Rechtsstreit, in dem über die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß zu befinden ist. Die mündliche Verhandlung in dieser Sache fand am 8. Januar 2001 statt.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Verfügt der Zusammenschluß über ein vom Vermögen der einzelnen Gesellschafter verschiedenes Gesellschaftsvermögen und tritt er im Rechtsverkehr als Personenverbindung auf, spricht man von einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.

Wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtlich einzuordnen ist, war schon anläßlich der Beratungen zur Schaffung des BGB Ende des 19. Jahrhunderts umstritten. Auch der Gesetzgeber des BGB hat (in den §§ 705 ff. BGB) keine eindeutige Regelung getroffen. Das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof standen zunächst auf dem Standpunkt, daß die Gesellschaft selbst nicht rechtsfähig sei, sondern daß aus den von der Gesellschaft geschlossenen Geschäften ausschließlich die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet würden. Im Laufe der Zeit ging der Bundesgerichtshof aber dazu über, die Gesellschaft als Gruppe der in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter selbst als Träger in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen. So hält er die Gesellschaft beispielsweise mittlerweile für fähig, Mitglied in anderen Gesellschaften zu werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Gleichwohl hat es auch der Bundesgerichtshof bisher abgelehnt, die Gesellschaft selbst im Zivilprozeß als klagende oder beklagte Partei zuzulassen. Infolgedessen müssen im Zivilprozeß bisher immer sämtliche Gesellschafter selbst (als sog. Streitgenossen) verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Dies hat im Klage- und Vollstreckungsverfahren beispielsweise bei Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen und deren Mitgliederbestand sich kontinuierlich verändert, immer wieder zu erheblichen praktischen Problemen für die Rechtssuchenden geführt.

In dem am 29. Januar 2001 zu entscheidenden Fall nimmt die Klägerin eine ARGE in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Zahlung einer Wechselverbindlichkeit in Anspruch und hat außer den aus ihrer persönlichen Haftung in Anspruch genommenen Gesellschaftern auch die Gesellschaft selbst verklagt, in deren Namen der Wechsel akzeptiert worden war. Das Oberlandesgericht Nürnberg als Vorinstanz hat die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß nicht parteifähig sei. Der II. Zivilsenat hat nun darüber zu befinden, ob er diese, bisher auch von ihm vertretene, Auffassung beibehält oder ob die Gesellschaft künftig auch im Prozeß als Trägerin von Rechten und Pflichten selbst als Klägerin oder Beklagte auftreten kann.

 

 

Verhandlungstermin: 6. Februar 2001

5 StR 474/00

LG Berlin - 1 Kap Js 749/98 KLs (533) (44/99)

Das Landgericht hat den 82-jährigen Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte, der Psychologie und Theologie studiert und zuletzt als Pfarrer gearbeitet hat, seit Anfang der achtziger Jahre als sogenannter Freitodbegleiter tätig. Er ist zudem Generalsekretär eines Vereins, der sich zum Ziel gesetzt hat, seinen Mitgliedern ein "humanes Sterben" zu ermöglichen. Im März 1998 wandte sich eine in Berlin lebende Ärztin an ihn, die aus dem Leben scheiden wollte, weil sie seit vielen Jahren an Multipler Sklerose litt und infolge der unheilbaren Krankheit weitestgehend bewegungsunfähig war. Nach einem persönlichen Treffen und auf ihren Wunsch führte er deswegen am 20. April 1998 eine tödliche wirkende Dosis eines dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Barbiturats von der Schweiz nach Deutschland ein und übergab es der Frau. Diese nahm das Mittel sogleich zu sich und verstarb binnen weniger Minuten.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt und rügen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der Angeklagte auch wegen eines Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (leichtfertige Todesverursachung durch Überlassen von Betäubungsmitteln) zu bestrafen sei. Der Angeklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel Freispruch.

 

 

Verhandlungstermin: 13. Februar 2001

XI ZR 197/00

LG Düsseldorf - 12 O 215/99 / OLG Düsseldorf - 6 U 145/99

In der zugelassenen Revision ist im Rahmen einer Verbandsklage nach § 13 AGBG über die Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Volksbank zu entscheiden. Die Klausel sieht Entgelte für die Benachrichtigung des Kunden bei Nichteinlösung von Schecks, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung vor.

 

 

Verkündungstermin: 14. Februar 2001

VIII ZR 277/99

LG Konstanz - 5 O 484/97 / OLG Karlsruhe in Freiburg - 19 U 117/98

Diese - zugelassene - Revision behandelt die Frage, wie bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Leasingvertrag die sogenannte Rückstandsquote im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG zu berechnen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Kreditgeber den in Teilzahlungen zu tilgenden Kreditvertrag unter anderem nur kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages von über 3 Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Soweit diese Vorschrift auch auf Leasingverträge Anwendung findet, ist zweifelhaft - und im gegebenen Verfahren entscheidungserheblich-, ob in den Nennbetrag des Kredits oder des Teilzahlungspreises im Sinne der Gesetzesvorschrift nur die Summe der Leasingraten oder zudem auch der kalkulierte Restwert einzubeziehen ist.

 

Verhandlungstermin: 14. Februar 2001

3 StR 372/00

2 StE 6/97 IV 9/97, 2 BJs 291/95-5

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 1999 wegen Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer in 56 Fällen und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte, ein bosnischer Serbe, im Mai 1992 an der planmäßigen Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus der Umgebung seines in Bosnien-Herzegowina liegenden Heimatortes Osmaci. So half er, die Moslems gefangenzunehmen, und mißhandelte mehrere Opfer, etwa durch Schläge und kräftige Stöße mit einem Gewehrkolben. Ende Mai 1992 wurden zahlreiche Moslems in Kula in einem Lesesaal gefangengehalten, verhört und mißhandelt. Von dort wurden sie teilweise in Bussen in Gefangenenlager, in denen menschenunwürdige Verhältnisse herrschten, abtransportiert, teilweise wurden sie aussortiert und zurückgehalten, um später liquidiert zu werden. Dies war dem Angeklagten bekannt und wurde von ihm gebilligt. Er hielt sich u. a. in einem Spalier auf, durch das die Moslems in einen Bus getrieben wurden.

Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung.

 

 

Verhandlungstermin: 16. Februar 2001

V ZR 422/99

LG Mainz - 9 O 125/96 / OLG Koblenz - 9 U 1045/98

Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilzbefalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.

Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe von 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

 

Verhandlungstermin 21. Februar 2001

XII ZR 308/98

AG Zweibrücken - 1 F 175/97 / OLG Zweibrücken - 5 UF 43/98

Der Kläger, der aufgrund früherer Verurteilung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800 DM monatlich an seine die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreuende geschiedene Ehefrau zu zahlen hat, lebt inzwischen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Partnerin zusammen, führt dort den Haushalt und betreut das aus dieser Verbindung hervorgegangene Kind, während seine Partnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Seiner Klage, das frühere Urteil wegen Leistungsunfähigkeit abzuändern, hat das Oberlandesgericht dahin entsprochen, daß er nurmehr einen Ehegattenunterhalt von gut 200 DM monatlich an die Beklagte zu zahlen habe. Diese verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

Verhandlungstermin 21. Februar 2001

XII ZR 34/99

AG Ulm - 2 F 432/97 / OLG Stuttgart - 16 UF 135/98

Ehegatten, deren Kinderwunsch sich auf natürlichem Wege nicht erfüllen ließ, entschlossen sich zur Durchführung einer homologen In-vitro-Fertilisation. Die nach längerer ärztlicher Behandlung im März, Juli und Oktober 1996 durchgeführten Implantationsversuche blieben erfolglos. Im November 1996 nahm der Ehemann Beziehungen zu einer anderen Frau auf, die er seiner Ehefrau offenbarte. Er brachte auch zum Ausdruck, daß er nicht mehr sicher sei, an der Ehe festhalten zu wollen, und gab zu erkennen, daß er die Bemühungen um die künstliche Befruchtung nicht mehr uneingeschränkt befürworte. Im Dezember 1996 ließ die Ehefrau mit Wissen des Ehemannes einen weiteren Implantationsversuch vornehmen, der erfolgreich war und im September 1997 zur Geburt einer Tochter führte. Nach der im Februar 1997 erfolgten Trennung und Durchführung des im Mai 1997 eingeleiteten Scheidungsverfahrens nimmt die Frau, die das Kind betreut, den Mann auf Unterhalt in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist dem Begehren des Mannes, den Unterhaltsanspruch aus Gründen billiger Härte herabzusetzen, nicht gefolgt.

 

 

Verhandlungstermin: 21. Februar 2001

5 StR 368/00

LG Krefeld - 22 StK 21/98

Das Landgericht Krefeld hat einen 60-jährigen Speditionskaufmann vom Vorwurf freigesprochen, zwischen Januar 1993 und Januar 1994 Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und Tabaksteuer) in Höhe von insgesamt 160 Millionen DM hinterzogen zu haben. Zwei Lkw-Fahrer, die ihm bei seinen Taten Hilfe geleistet haben sollen, wurden ebenfalls freigesprochen.

Nach den Feststellungen führte der angeklagte Spediteur mit seinen Lkw 81 Transporte von Zigaretten durch, die in den Niederlanden im innergemeinschaftlichen Zollverkehr, d.h. ohne die Erhebung von Eingangsabgaben, zur Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft abgefertigt worden waren. Tatsächlich wurden die Zigaretten aber nicht ausgeführt, sondern an unbekannten Orten, möglicherweise in Spanien oder Italien, entladen und in den freien Verkehr gebracht. Um eine ordnungsgemäße Ausfuhr vorzutäuschen, wurden die begleitenden Zolldokumente dann jeweils mit gefälschten Zollstempeln an das Abgangszollamt zurückgeleitet.

Von der Schuld der Angeklagten konnte sich das Landgericht deshalb nicht überzeugen, weil der angeklagte Speditionskaufmann bei diesen Geschäften als V-Mann der niederländischen Zollbehörden tätig wurde und Informationen über die Hintermänner einer Zigarettenschmugglerorganisation sammeln sollte. Nach den Feststellungen hat er die Zollbehörden stets vorher über die einzelnen Fahrten informiert und ist immer wieder zur Fortsetzung der Transporte aufgefordert worden.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision – insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Transporte – vor allem gegen die Annahme eines fehlenden Tatvorsatzes. Sie erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung der Freisprüche und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht.

 

 

Verhandlungstermin: 1. März 2001

I ZR 205/98 und I ZR 211/98)

 

I ZR 205/98

LG Hamburg - 315 O 242/93 / OLG Hamburg - 3 U 132/86

Der Norddeutsche Rundfunk geht aus seinen Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" sowie - insofern aus abgetretenem Recht - aus dem Titel des Südwestrundfunks "Report" gegen die SAT.1 Satellitenfernsehen GmbH vor, die beabsichtigt, ihre Nachrichtensendung um 18.30 Uhr "Tagesreport" zu nennen, und zwar in Alleinstellung oder in der Form "SAT.1-News Tagesreport". Die drei Titel "Tagesschau", "Tagesthemen" und "Report" sind auch aufgrund Verkehrsdurchsetzung als Dienstleistungsmarken für die Produktion von Fernsehnachrichtensendungen bzw. von Fernsehsendungen mit politischem Inhalt eingetragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Rufausbeutung stattgegeben, wobei sich das Landgericht auf Bestimmungen des Markengesetzes und das Berufungsgericht (OLG Hamburg GRUR 1999, 80 Ls. = AfP 1998, 640) ausschließlich auf § 1 UWG gestützt hat.

 

I ZR 211/98

LG Hamburg - 324 O 639/91 / OLG Hamburg 3 U 76/95

In diesem Parallelfall geht der Norddeutsche Rundfunk aus seinem Titel "Tagesschau" gegen die Verwendung von "Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder" für eine Nachrichtensendung der Beklagten (ProSieben Media AG) vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht (OLG Hamburg GRUR 1999, 76) hat ihr aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer Ausbeutung des guten Rufs einer berühmten Kennzeichnung stattgegeben.

 

 

 

Verhandlungstermin: 6. März 2001

KVR 18/99

KG Berlin - Kart 13/98

Gegenstand des Streits ist eine Erhöhung der Beteiligung eines Zeitungsverlags an einem Wettbewerber. Die Betroffenen sind Gesellschaften, die regionale Abonnement-Tageszeitungen in aneinandergrenzenden Gebieten verlegen. Bislang war der eine Verlag zu 20 % an dem anderen beteiligt. Er beabsichtigt nun eine Erhöhung dieser Beteiligung auf 40 %. Das Bundeskartellamt hat die Erhöhung der Beteiligung untersagt, weil sie zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung führe. Das Kammergericht in Berlin hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

 

 

 

Verhandlungstermin: 6. März 2001

KZR 37/99

LG Chemnitz - 3 HKO 889/98 / OLG Dresden - 7 U 3643/98

In dem Verfahren geht es um die kartellrechtliche Beurteilung eines Vertrags, den die Klägerin, ein kommunales Wohnungsunternehmen, mit der Beklagten geschlossen hat. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte berechtigt sein, auf den Grundstücken der Klägerin Breitbandkabelverteilanlagen zu errichten und zu betreiben. Für die Bereitstellung des Kabelangebots an die Mieter der Klägerin sollte die Beklagte von diesen ein Entgelt verlangen dürfen. Der Vertrag sieht jedoch vor, daß die Berechnung dieses sogenannten Teilnehmerentgeltes der Klägerin zur Bestätigung vorzulegen ist. Nachdem die Beklagte das Teilnehmerentgelt erhöhen wollte und die Klägerin ihre Zustimmung hierzu verweigerte, streiten die Parteien darüber, ob die entsprechende Vertragsklausel mit § 14 GWB vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen verboten, die einen der Beteiligten in der Freiheit der Preisgestaltung bei Verträgen mit Dritten beschränken. Die Klägerin will mit ihrer Klage festgestellt wissen, daß die Erhöhung des Teilnehmerentgelts durch die Beklagte ohne ihre – der Klägerin – Zustimmung unwirksam sei. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 12. März 2001

II ZR 178/99

LG Ansbach - HKO 963/99 / OLG Nürnberg - 12 U 4408/99

Die Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (THA), macht gegen die vier Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder des zusammengebrochenen Bremer Vulkan Werft-Verbundes (BVV) Schadensersatzansprüche in Höhe von je 9,7 Mio. DM geltend.

Die THA war (über die DMS GmbH/Rostock) Alleingesellschafterin der Hansa Holding/Rostock, die wiederum die Gesellschaftsanteile an der MTW Schiffswerft GmbH/Weimar und an der DMR Dieselmotorenwerk GmbH/Rostock hielt. Mit einem umfangreichen Vertragswerk vom August 1992 veräußerte die THA im Zuge der geplanten Privatisierung dieser ehemaligen DDR-Betriebe ihre Anteile an der Hansa Holding an die Bremer Vulkan Verbund AG (BVV) und ein Tochterunternehmen des BVV. Die THA verpflichtete sich dabei u.a., die beiden Unternehmen MTW und DMR zu entschulden, der BVV dazu, hohe Investitionen für diese zu tätigen. Die hierzu erforderlichen Mittel sollten insbesondere über - mit Hilfe der Bundesregierung zu beantragende - EU-Beihilfen zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendungszweck streng auf Hilfe für ostdeutsche Werften begrenzt war; solche Fördermittel flossen dem BVV auch in erheblichem Umfang zu. Nachdem bereits im Herbst 1995 in der Presse über eine Krise des BVV berichtet worden war, brach dieser im Frühjahr 1996 zusammen (Konkursantrag vom 1. Mai 1996).

Der Kern des Vorwurfes der Klägerin geht dahin, die Beklagten seien dafür verantwortlich, daß eine im Oktober 1995 ausbezahlte letzte - und ebenfalls nur für ostdeutsche Werften bestimmte - Beihilfetranche der EU in Höhe von 194 Mio. DM der MTW entzogen und für Zwecke des Vulkan Verbundes verwendet worden sei. Die Gelder seien, über den konzerneigenen Liquiditätsverbund, vor allem auch in Westdeutschland "versickert", dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der BVV bereits konkursreif gewesen sei.

Die Klägerin sieht darin eine Ausbeutung der MTW durch den BVV, die nach dessen Zusammenbruch zu einem Schaden sowohl für die Klägerin als auch für die im April 1996 aus dem BVV ausgegliederte MTW geführt habe.

Verantwortlich hierfür seien letztlich die Beklagten: Sie hätten schon die Einbeziehung der MTW in den Liquiditätsverbund, jedenfalls aber die Auszahlung der 194 Mio. DM verhindern müssen. Die Beklagten hätten, so die Klägerin, sowohl die THA, die MTW wie auch die EU-Kommission getäuscht. Die Klägerin macht deshalb, aus eigenem und abgetretenem Recht der MTW, von einem behaupteten Schaden von 146 Mio. DM die genannten Teilbeträge gegen die Beklagten geltend. Mit ihrer Revision wendet sie sich gegen die Klageabweisungen durch das Landgericht und das Oberlandesgericht Bremen.

In rechtlicher Hinsicht wirft das Verfahren Fragen der Haftung (im sog. faktischen Konzern) auf, etwa die, inwieweit der behauptete Abzug von Liquidität der MTW als Tochtergesellschaft durch den BVV zugunsten des Gesamtkonzerns (durch Einbeziehung in ein Cash Management) zu einer globalen Verlustausgleichshaftung führt. Daneben wird das Bestehen und die Reichweite von Treuepflichten des BVV, die Frage der Schadensentstehung sowie das Problem eine Rolle spielen, inwieweit die Beklagten persönlich haften, namentlich auch im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften (Betrug, Untreue). Die Beklagten berufen sich insbesondere auf eine Haftungs- bzw. Verzichtsregelung in einem im Jahr 1996 geschlossenen Vertrag, mit dem auch die MTW aus dem BVV ausgegliedert wurde.

 

 

 

Verhandlungstermin 14. März 2001

XII ZR 81/99

AG Hamburg-Bergedorf - 415 a F 107/95 / OLG Hamburg - 12 UF 93/98

Die Klägerin ist die 1970 geborene Tochter des Beklagten. Nach dem 1991 abgelegten Abitur hat sie im November 1992 eine Ausbildung zur Heilpraktikerin begonnen, die sie im Mai 1994 abbrach, nachdem sie im November 1993 eine Anstellung in der Verwaltung einer Universität angetreten hatte. Nach ihrer Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium im November 1994 und dem Erhalt eines Studienplatzes nahm sie im April 1995 das Studium auf. Sie nimmt den Beklagten, der ihr während der Ausbildung zur Heilpraktikerin bis September 1993 Unterhalt gezahlt hat, für das Medizinstudium auf weiteren Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Studium eine Zweitausbildung darstelle, zu deren Finanzierung der Beklagte nicht verpflichtet sei.

 

 

Verhandlungstermin: 14. März 2001

5 StR 454/00

LG München I - 562 Js 43078/98 (4 KLs)

Das Landgericht München I hat die beiden Angeklagten u.a. wegen Untreue, Angestelltenbestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren, zehn Monaten und vier Jahren, zehn Monaten verurteilt, sie aber vom Vorwurf weiterer Taten freigesprochen, da diese nach Ansicht der Strafkammer schon verjährt seien. Die Angeklagten waren Geschäftsführer des Bayerischen Roten Kreuz - Blutspendedienstes. Nach des Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten für den Blutspendedienst über Jahre hinweg medizintechnischen Bedarf von mehreren Pharmaunternehmen zu überhöhten Preisen bezogen und dafür erhebliche Zuwendungen der begünstigten Lieferanten erhalten.

Die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft vertritt u. a. die Auffassung, die Angeklagten seien Amtsträger gewesen, da das Bayerische Rote Kreuz eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei. Dies habe zur Folge, daß zum einen die Angeklagten nicht nur wegen Angestelltenbestechlichkeit, sondern wegen des gravierenderen Vorwurfs der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB zu höheren Strafen hätten verurteilt werden müssen; zum anderen seien dann – entgegen der Ansicht der Strafkammer – eine Vielzahl weiterer Tatvorwürfe nicht verjährt. Die Angeklagten machen u. a. geltend, sie hätten nicht wegen Angestelltenbestechlichkeit verurteilt werden dürfen, da der nach der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden sei.

 

 

 

Verhandlungstermin: 20. März 2001

X ZR 205/99

LG Düsseldorf - 1 O 251/98 / OLG Düsseldorf - 1 U 79/99

und

X ZR 229/99

LG Düsseldorf - 1 O 183/98 / OLG Düsseldorf- 26 U 49/99

Nach § 528 BGB kann der Schenker ein Geschenk zurückfordern, soweit er nach der Schenkung außerstande ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. In den beiden Verfahren geht es um die Frage, ob und gegbenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch noch nach dem Tod des Schenkers von dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann. In den Streitfällen werden Ansprüche nach § 528 BGB von einem Krankenhausträger, der den verstorbenen Schenker in einem Altenkrankenhaus gepflegt hat und dem der Nachlaßpfleger die Ansprüche des Schenkers abgetreten hat, wegen der ungedeckten Pflegekosten gegenüber den Töchtern des Schenkers erhoben.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 21. März 2001

2 StR 369/00

LG Gießen - JK KLs 502 Js 11376/99

Das Landgericht Gießen hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Mitangeklagte ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, das Urteil beruhe auf einer unzulässigen Absprache über den Ausgang des Verfahrens. Vor der Hauptverhandlung sei in einem mehrstündigen Gespräch zwischen Gericht, Staatsanwalt und Verteidigern das Ergebnis vorbesprochen worden. Die Verteidiger hätten Geständnisse der Angeklagten angekündigt.

Mit Ausnahme der Verteidigerin des Beschwerdeführers hätten sich die Verteidiger mit dem besprochenen Ergebnis einverstanden erklärt und Rechtsmittelverzicht angekündigt. Diese Absprache sei aber nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das Landgericht habe die abgesprochenen Strafen verhängt, die Mitangeklagten hätten auf Rechtsmittel verzichtet.

Durch das "Vorgespräch" sei die eigentliche Hauptverhandlung samt Ergebnis vorweggenommen worden. Deshalb seien die Öffentlichkeit und die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, die Mitwirkungsrechte der Schöffen, das Anwesenheitsrecht des Angeklagten sowie sein Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt worden.

 

 

 

Verhandlungstermin: 22. März 2001

IX ZR 373/98

LG Osnabrück - 3 O 428/95 / OLG Oldenburg - 4 U 32/96

Anfechtung der Übertragung einer "Bundesligalizenz" im Konkurs.

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen eines eingetragenen Vereins, der in der Spielzeit 1993/1994 eine Mannschaft in der ersten Bundesliga des Deutschen Basketball-Bundes (DBB) spielen ließ. Als dieser Verein seine Zahlungsunfähigkeit kundtat, wurde ein neuer Basketball-Verein am selben Ort gegründet (2. Verein). Dieser war aber noch nicht im Vereinsregister eingetragen, als die neue Spielsaison am 14. Oktober 1994 begann. Statt dessen ließ sich kurz zuvor ein anderer, seit langem umfassend tätiger Sportverein - der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - vom erstgenannten Verein das Teilnahmerecht übertragen. Anschließend wurde gegen den erstgenannten Verein Konkursanträge gestellt.

Unter dem Namen des jetzt beklagten Sportvereins nahm eine Mannschaft am Spielbetrieb der ersten Bundesliga teil. Die Kosten trug aber im Innenverhältnis der 2. Basketball-Verein. Diesem übertrug nach dessen Eintragung und Ablauf der Spielsaison der beklagte Sportverein unentgeltlich das Teilnahmerecht. Der 2. Basketball-Verein übertrug es an einen dritten Verein weiter und fiel anschließend ebenfalls in Konkurs.

Das Landgericht hat den Sportverein zur Zahlung von 69 000 DM an den Konkursverwalter des ersten Basketball-Vereins mit der Begründung verurteilt, die Übertragung der "Bundesligalizenz" sei im Konkurs anfechtbar und die Lizenz sei 69 000 DM wert gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage hingegen abgewiesen. Dagegen hat der Konkursverwalter Revision eingelegt.

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. März 2001

3 StR 342/00

2 StE 8/98, 2 BJs 117/97-3

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. November 1999 wegen Mordes und versuchter Geiselnahme zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit, zu Beginn der neunziger Jahre die in der Türkei verbotene linksextremistische Organisation "Devrimci Sol" (Revolutionäre Linke). Nachdem diese sich im Jahre 1993 in zwei fortan miteinander konkurrierende Vereinigungen aufgespaltet hatte, wandte er sich dem "Karatas-Flügel (DHKP-C) zu. Diese Organisation nimmt für sich in Anspruch, einzige legitime Nachfolgerin der "Devrimci Sol" zu sein. Der Angeklagte übernahm alsbald nach seiner Ankunft in Deutschland im Jahre 1996 Führungsaufgaben innerhalb der DHKP-C. Diese finanzierte sich vorwiegend durch bei Spendenaktionen erzielte Geldeinnahmen. Der Vertrieb der Zeitschrift "Kurtulus" war in den Augen der Führung zur Verbreitung der politischen Ideen der DHKP-C von überragender Wichtigkeit. An einem Nachmittag im April 1997 scheiterte eine Gruppe von Anhängern der DHKP-C bei dem Versuch, in dem von einem türkischen Staatsangehörigen betriebenen Imbißlokal die genannte Zeitschrift zu verkaufen. Zur Vergeltung und als Machtdemonstration verübten deshalb noch am selben Tage Anhänger der DHKP-C einen Überfall auf das Imbißlokal. Im Zusammenhang damit erschoß der Angeklagte den in dessen Fahrzeug sitzenden Betreiber des Lokals, indem er sich an die Beifahrertür des PKW begab, die mitgeführte Pistole durchlud und aus kurzer Entfernung durch das geschlossene Fenster der Beifahrertür einen gezielten Schuß auf das arglose Opfer abgab.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht u. a. geltend, er sei bereits durch das Landgericht Hamburg wegen Vorbereitung des Überfalls auf das Lokal bestraft worden, so daß die Strafklage verbraucht sei.

 

 

 

Verhandlungstermin: 5. April 2001

I ZR 168/98

LG Hamburg - 315 O 325/94 / OLG Hamburg - 3 U 232/96

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Zigaretten. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin, die Klägerin zu 2 Lizenznehmerin der Rechte aus der sogenannten Marlboro-Markenfamilie. Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des Reemtsma-Konzerns. Sie ist Rechtsnachfolgerin des VEB Tabak Nordhausen. Dieser gehörte zum VEB Kombinat Tabak in Dresden, der Zigaretten der Marke "CABINET" herstellte und vertrieb.

Die Marlboro-Zigarettenpackungen sind so gestaltet, daß der größere untere Teil der Schauseite in weiß, der kleinere obere Teil in einer anderen Farbe gehalten ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelförmig dergestalt voneinander abgegrenzt sind, daß man im oberen eine Dachform erkennen kann. Bei der Marlboro-Kingsize-Zigarette ist dieser obere Teil rot gestaltet. Die Klägerinnen gehen aus behaupteten Ausstattungsrechten und aus einem im Dezember 1989 aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung eingetragenen, entsprechend gestalteten Bildzeichen ("Marlboro-Dach") vor. Sie wenden sich gegen die Packungsgestaltung der nunmehr von der Beklagten hergestellten und vertriebenen "CABINET mild", deren Schauseite im oberen größeren Teil seit Mitte 1993 weiß (früher mal cremefarben) gehalten und nach unten in einem stumpfen Winkel, an dessen Scheitelpunkt ein Wappen angebracht ist, von einem kleineren, rot (früher braun und zeitweilig mit Hahnentrittmuster) gestalteten Teil abgegrenzt ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht (OLG Hamburg GRUR 1999, 172) hat sie abgewiesen.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 24. April 2001

XI ZR 40/00

LG Stuttgart - 17 OI 29/99 / OLG Stuttgart - 9 U 155/99

Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit und den Zinssatz bei einem Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell. Der Kreditvertrag wurde nach notariell beurkundeter Bevollmächtigung von einer Treuhänderin für die Kreditnehmer mit einer Bank abgeschlossen. Die Kläger berufen sich auf die Nichtigkeit der unwiderruflichen Vollmacht, da sie nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben enthalte. Ob Kreditvollmachten diese Angaben enthalten müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und für zahlreiche Kredite zur Finanzierung steuersparender Immobiliengeschäfte von Bedeutung. Über diese Frage wird zu entscheiden sein.

 

 

 

Verhandlungstermin: 26. April 2001

I ZR 212/98

LG Hamburg 315 O 171/96 / OLG Hamburg 3 U 28/97

Die Klägerin ist eine Bierbrauerei mit Sitz in den USA, die in vielen europäischen Ländern, nicht aber in Deutschland, amerikanische Biere unter ihren Marken "Budweiser" und "Bud" vertreibt. Die Beklagte ist die Bitburger Brauerei. Sie ist Inhaberin der Marken "Bit", "Bitburger" und "Bitte ein Bit", eingetragen jeweils für Bier. Die Klägerin begehrt die (negative) Feststellung, daß ihre im Dezember 1995 für Bier eingetragenen Wort-/Bildmarken "Anheuser Busch Bud" und "American Bud" nicht in die - prioritätsälteren - Rechte der Beklagten an den "Bit"-Marken eingreifen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht Hamburg erfolglos gewesen. Dagegen wendet sie sich mit der Revision.

 

 

 

Verhandlungstermin: 8. Mai 2001

KVR 12/99 und KVR 7/00

KG Berlin - Kart 23/97 (gilt für beide Aktenzeichen)

In der Verhandlung wird es um die kartellrechtliche Beurteilung eines Gemeinschaftsunternehmens gehen, das die Unternehmen Moksel und Südfleisch gründen wollen. Beide sind Großunternehmen der Fleischindustrie. Sie beabsichtigen, Schlachthöfe, die sie in den neuen Bundesländern betreiben, in einem Unternehmen zusammenzuführen. Das Bundeskartellamt hat dieses Vorhaben untersagt und seine Verfügung sowohl auf das Kartellverbot nach § 1 GWB als auch auf die Bestimmungen über die Fusionskontrolle gestützt. Mit ihrer Beschwerde zum Kammergericht in Berlin hatten die beiden Unternehmen einen Teilerfolg: Das Kammergericht erachtete die Begründung der Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt als rechtmäßig, soweit dieses sich auf § 1 GWB stützt; es hob die Verfügung dagegen auf, soweit sie auf die Bestimmungen über die Fusionskontrolle gestützt ist. Da das Kammergericht durch zwei gesonderte Beschlüsse entschieden hat und die unterlegene Seite jeweils Rechtsbeschwerde einlegte, sind nun beim Senat zwei Verfahren anhängig (KVR 12/99 = Rechtsbeschwerde von Moksel und Südfleisch und KVR 7/00 = Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts).

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

III ZR 245/98

LG Bonn - 1 O358/95 / OLG Köln - 7 U 167/97

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 199 Einspruch eingelegt. (LG Bonn/OLG Köln)

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 244/00

2 StE 5/99 6 St 1/99, 2 BJs 25/95-5

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 1999 wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte, ein bosnischer Serbe, wurde im Juni 1992 nach der Machtübernahme durch die Serben Leiter der Polizeistation in Vrbanjci, einer Gemeinde in Nord-Bosnien. Auch innerhalb der örtlichen militärischen Territorialverteidigung hatte er Führungspositionen inne. Noch im Juni gingen die Serben gewaltsam gegen die muslimische Bevölkerung vor. Die Frauen und Kinder sollten vertrieben, die Männer liquidiert oder interniert werden. Der Angeklagte wußte, daß die Aktion der physischen Vernichtung eines Teils der bosnisch-muslimischen Bevölkerung und der Vertreibung der verbleibenden Menschen diente. Er überwachte das Geschehen im Bereich der Kommandantur. Gemeinsam mit weiteren Bewaffneten, denen er einen entsprechenden Befehl gab, erschoß der Angeklagte in der Nähe eines Sägewerks sechs Moslems. Im August 1992 überwachte der Angeklagte die Vertreibung der Moslems aus dem Ort Dabovci durch die ihm unterstellten Kräfte. Die direkte Beteiligung an der hiermit im Zusammenhang stehenden Ermordung von 18 Männern konnte ihm nicht nachgewiesen werden.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Zuständigkeit des Gerichts sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 435/00

21 Js 39/95 Kls (18/98) (505)

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten, einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einen Bereichsleiter einer u.a. in den Bereichen Beschichtungstechnik sowie Elektronik und Optik tätigen Aktiengesellschaft wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt. Daneben hat das Landgericht zum Nachteil der Nebenbeteiligten des Verfahrens, der Aktiengesellschaft, einen Betrag von 1,5 Millionen DM für verfallen erklärt, der nach den Feststellungen des Gerichts dem Unternehmen als Gewinn aus den illegalen Geschäften der Angeklagten zugeflossen war.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, daß die Angeklagten in den Jahren 1987 bis 1989 technische Anlagen im Wert von mehr als 67,7 Millionen DM von der Bundesrepublik Deutschland aus in die DDR geliefert hatten, die nach den sog. COCOM-Beschränkungen einem Ausfuhrverbot unterlagen und ohne Einzelgenehmigung nicht exportiert werden durften. Eine derartige Genehmigung, die nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht erteilt worden wäre, hatten die Angeklagten nicht beantragt.

Beide Angeklagten und die Nebenbeteiligte haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie sind übereinstimmend der Meinung, daß das Verfahren einzustellen sei, weil die den Angeklagten zur Last liegenden Taten jedenfalls bereits verjährt seien. Anders als das Landgericht vertreten sie die Ansicht, daß die Vorschrift des Art. 315a Abs. 2 EGStGB, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Hemmung der Verfolgungsverjährung von auf dem Gebiet der DDR begangenen Taten normiert, auf die vorliegenden Taten nicht anzuwenden sei, weil die Angeklagten ausschließlich in den alten Bundesländern tätig geworden seien. Die Taten seien damit nicht im Beitrittsgebiet begangen worden.

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