Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 43/2002

 

Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertrags-erfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in

Bauverträgen unzulässig

Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, daß der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.

Der Auftraggeber habe zwar, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat (Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 458/97), ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers durch eine (einfache, selbstschuldnerische) Bürgschaft sichern zu lassen. Deren Inanspruchnahme setze den Nachweis voraus, daß der Sicherungsfall eingetreten sei, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet habe.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern gehe jedoch zu Lasten des Auftragnehmers unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinaus. Auf Grund einer solchen Bürgschaft könne der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Das begründe die Gefahr, daß der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nehme, obschon der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht habe. Dieser sei dann gezwungen, gegen den Auftraggeber wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft vorzugehen. Der Bauhandwerker trage dabei das Risiko, daß der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent geworden sei. Die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reiche aus.

Urteil vom 18. April 2002 – VII ZR 192/01

Karlsruhe, den 23. April 2002

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