Bundesgerichtshof
Nr. 97/2000 Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der Haushaltsuntreue bestätigt
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Potsdam verworfen. Das Landgericht hatte einen ehemaligen Staatssekretär sowie eine Abteilungsleiterin und einen Referatsleiter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen sie wegen Untreue im Zusammenhang mit der unberechtigten Auskehrung von Landeshaushaltsmitteln Anklage erhoben. Im wesentlichen hatte sie der angeklagten Abteilungsleiterin und dem Referatsleiter zur Last gelegt, im Jahr 1993 Fördermittel für "Betreuungsdienste chronisch Kranker" (BcK) den jeweiligen sozialen Trägern ohne einen entsprechenden aktuellen Bedarf zugewendet zu haben, weil die Mittel zu verfallen drohten. Tatsächlich seien die Fördermittel erst später benötigt worden. Für das Folgejahr sei im Haushaltsplan aber kein entsprechender Haushaltstitel mehr vorhanden gewesen. Durch dieses Verhalten sei der Haushalt des Landes Brandenburg um 6,26 Millionen DM geschädigt worden. Dem angeklagten Staatssekretär hatte die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, es im Jahr 1994, nachdem er von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hätte, unterlassen zu haben, die Gelder vollständig zurückzufordern und wieder in den Landeshaushalt zu vereinnahmen. Daneben seien die Angeklagten für den Erlaß eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer Subvention für ein "Gesundheitshaus" in Höhe von 3,5 Millionen DM verantwortlich, deren Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, da der erforderliche Umbau des Gesundheitshauses ersichtlich nicht im Förderungszeitraum hätte vorgenommen werden können. Das Landgericht hatte sich aufgrund der Hauptverhandlung die Überzeugung gebildet, daß sich die Angeklagten der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns und des eingetretenen Vermögensschadens nicht bewußt gewesen seien. Sie seien von der haushaltsmäßigen Rechtmäßigkeit der Zuwendungen ausgegangen und hätten daher nicht vorsätzlich gehandelt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis als rechtsfehlerfrei angesehen. Dem Land sei – auch soweit die Angeklagten durch die Auszahlung von Geldern gegen haushaltsrechtliche Grundsätze verstoßen hätten – weitgehend kein Vermögensnachteil entstanden: Das Land habe für die vorgenommenen Zahlungen Gegenleistungen erhalten, die dem ursprünglich vom Haushaltsgesetzgeber verfolgten Zweck entsprochen hätten. Jedenfalls habe das Landgericht rechtsfehlerfrei einen Tatvorsatz der Angeklagten verneint. Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht die Feststellung stützt, daß die Angeklagten – soweit sie pflichtwidrig gehandelt hätten – von der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit ihres Tuns ausgegangen seien, insbesondere weil sie auf die Angaben des Haushaltsbeauftragten des Ministeriums vertraut hätten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00 – Karlsruhe, den 14. Dezember 2000
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