Bundesgerichtshof
Nr. 67/1999 Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der VEBA AG rechtskräftig
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der VEBA AG bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen. Das Landgericht Bochum hatte das ehemalige Vorstandsmitglied im Februar 1999 wegen Beihilfe zur Untreue, Untreue, Steuerhinterziehung und Titelmißbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegenstand der Untreuedelikte war die unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen der VEBA, etwa umfangreiche Gartenarbeiten auf dem Privatgrundstück des Angeklagten. Steuerhinterziehung lag unter anderem deshalb vor, weil der Angeklagte in Luxemburg erzielte Zinseinnahmen nicht versteuerte.
Beschluß vom 10. August 1999 5 StR 371/99 - Karlsruhe, den 24. August 1999 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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