BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 218/2010 Richtigstellung zur Pressemitteilung Nr. 201/2010
In der Pressemitteilung Nr. 201/2010 vom 25. Oktober 2010 zum Verfahren 1 StR 220/09 Beschluss vom 13. September 2010 - heißt es im 10. Absatz:
Dies war bei dem hier verwirklichten Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auf den mangels Strafantrags eine unmittelbare Verurteilung nicht gestützt werden konnte, nicht der Fall.
Es wird richtig gestellt, dass entsprechende Strafanträge gestellt worden waren, eine Verurteilung aber nicht möglich war, weil die Staatsanwaltschaft insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte. Karlsruhe, den 16. November 2010
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