Zum
Schonvermögen beim Elternunterhalt Der u. a. für Familiensachen zuständige XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein
Kind für den Unterhalt seiner Eltern notfalls auch sein Vermögen einsetzen muss. Die klagende Körperschaft gewährte der
Mutter des Beklagten Sozialhilfe, soweit sie die Kosten ihres Aufenthalts in
einem Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigenem Einkommen decken konnte. In
diesem Umfang sind eventuelle Unterhaltsansprüche der Mutter auf die
Körperschaft übergegangen. Der Beklagte erzielte in diesem Zeitraum ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.330 sowie monatliche Kapitalerträge von
rund ca. 56 . Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese laufenden
Einkünfte nach Abzug berufsbedingter Ausgaben den im Rahmen des Elternunterhalts
zu belassenden Selbstbehalt von seinerzeit monatlich 1.250 (jetzt: 1.400 )
nicht überstiegen und der Beklagte deswegen aus seinen laufenden Einkünften
nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig war. Gleichwohl begehrt die Klägerin von dem
Beklagten Unterhalt aus übergegangenem Recht, weil er über ein Vermögen in Höhe
von insgesamt rund 113.400 verfügte, das er in Lebensversicherungen,
Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Davon
möchte der 1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte eine angemessene
Eigentumswohnung erwerben. Außerdem möchte er für seine Fahrten zu der 39 km
entfernt gelegenen Arbeitsstelle als Ersatz für seinen 10 Jahre alten PKW mit
einer Laufleistung von 215.000 km zum Preis von 21.700 einen neuen PKW kaufen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben,
das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Der
Senat hat die zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat die
Auffassung der Vorinstanz gebilligt, wonach das Vermögen des Beklagten nicht
für den Unterhaltsanspruch seiner Mutter einzusetzen und er deswegen zu
Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist. Ein Teil des Vermögens wird wegen
der notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz in Form der Kosten für einen neuen PKW
für die eigene allgemeine Lebensführung benötigt und steht deswegen für
Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung. Im Übrigen dient das Vermögen der
angemessenen eigenen Altersvorsorge und braucht deswegen nicht für den
Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger im
Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens
einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass
nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu
berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu
gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen
dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden
würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren
Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst
genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden. Der Senat hat jetzt entschieden, dass dem
Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen ist, das er für
eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage
kommt es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in
welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu
belassenden Schonvermögens ergibt sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich
zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt,
neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines
Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist
es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit
diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im
vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag mit rund 100.000 bemessen. Urteil vom 30. August 2006 ‑ XII ZR
98/04 AG
Dillingen - 1 F 247/03 Entscheidung vom 06.08.2003 ./. OLG
München in Augsburg - 30 UF 303/03 - Entscheidung vom 11.05.2004 Karlsruhe, den 30. August 2006 |
|