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Pressemitteilung Nr. 70/99

Rückzahlung einer Abfindung wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob ein ehemaliger Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG verpflichtet ist, einen Teil der Abfindung zurückzuzahlen, die er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.

Der Beklagte war seit September 1989 als Arbeiter bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit Januar 1995 war er arbeitsunfähig. Am 25. Juli 1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 15. August 1995. Nach § 17 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags Nr. 466, der die Voraussetzungen für Abfindungen bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, stand dem Beklagten eine Abfindung in Höhe des 15-fachen des nach der Anlage 2 maßgebenden, am Monatseinkommen orientierten Betrages (hier: 3.300,-- DM) zu. Demgemäß erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 49.500,-- DM. Die Tarifbestimmung sieht vor, daß sich die Abfindung verringert, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 15 Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts bezieht, und zwar für jeden Rentenbezugsmonat um den nach der Anlage 2 maßgebenden Betrag. Im März 1996 wurde dem Beklagten rückwirkend ab 15. November 1995 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des 12-fachen des nach der Anlage 2 maßgebenden Betrages, d. h. 39.600,-- DM, weil der Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rentenbeginn nur drei Monate betragen habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nach § 17 TV Nr. 466 verpflichtet, von der erhaltenen Abfindung 12 x 3.300,-- DM = 39.600,-- DM zurückzuzahlen, weil er s eit dem 15. November 1995, somit während zwölf von 15 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Zwar hat er Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erst ab April oder Mai 1996 erhalten, da er bis zur Rentenbewilligung im März 1996 Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezog, das höher war als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Maßgeblich für den Umfang der Rückzahlungspflicht ist jedoch die Anzahl der Monate vom Beginn des Rentenanspruchs (hier: 15. November 1995) bis zum Ablauf von 15 Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: 15. November 1996). Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung.

Da der Rückforderungsanspruch auf Tarifvertrag beruht, kann sich der Beklagte nicht auf die Bestimmungen über den Wegfall einer ungerechtfertigten Bereicherung berufen.

Der Klägerin ist es nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Rückzahlung des überzahlten Betrages zu verlangen. Eine Verpflichtung, den Beklagten bei Abschluß des Aufhebungsvertrages auf den für ihn günstigsten Zeitpunkt zur Stellung eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente hinzuweisen, um die Rückzahlung der Abfindung zu vermeiden, hat die Klägerin nicht verletzt.

BAG Urteil vom 28.Oktober 1999 - 6 AZR 288/98 -
LAG Niedersachsen Urteil vom 2. Dezember 1997 -13 Sa 1076/97 -



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Datum: 29. Oktober 1999
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