1. Senat |
16.5.2014 |
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Um Effizienz und Effektivität der Gesundheitsversorgung im Rahmen der GKV zu erhöhen, begründete der Gesetzgeber Wahlrechte in Abkehr von dem zuvor geltenden Prinzip der festen Zuordnung Versicherter zu den einzelnen Krankenkassen (KKn). Hierzu führte er 1994 einen Risikostrukturausgleich (RSA) ein, um Chancengleichheit bei der Gewinnung von Versicherten zu gewährleisten und um Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken. Dadurch standen die kassenindividuell in satzungsgemäßer Höhe erhobenen Beitragseinnahmen den KKn nur nach Maßgabe des sich anschließenden RSA zur Verfügung. Der Gesetzgeber änderte dieses System mit Einführung des Gesundheitsfonds, in den alle nach einem einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz bemessenen Beiträge fließen. Seit 2009 erhalten die KKn als Einnahmen aus diesem Gesundheitsfonds Zahlungen in der Gestalt monatlicher Abschlagszahlungen auf der Basis vorläufiger "Grundlagen-", "Zuweisungs-" und "Korrekturbescheide" sowie endgültiger "Jahresausgleichbescheide", die einer Korrektur lediglich in Folgejahren anlässlich eines "Jahresausgleichbescheids" offenstehen. Die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt die jeweilige Risikostruktur der KK anhand sämtlicher krankheitsbezogener Versichertendaten morbiditätsorientiert durch Zu- und Abschläge. Infolge dieses morbiditätsorientierten RSA stellen kranke Versicherte nicht zwangsläufig im versicherungsmathematischen Sinne "schlechte Risiken" dar. Dagegen, insbesondere gegen die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der Zuweisungen, klagen ‑ erstinstanzlich mit ihren jeweiligen Begehren erfolglos gebliebene ‑ KKn in zehn Revisionsverfahren.
siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 5/14 R -,
Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 4/14 R -,
Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 3/14 R -,
Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 2/14 R -,
Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 18/14 R -,
Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 16/14 R -
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