Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 KR 39/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 A 2/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 AS 1/16 KL -
Kassel, den 31. Mai 2016
Terminbericht Nr. 20/16
(zur Terminvorschau Nr. 20/16)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 31. Mai 2016.
1 - 3)
Der Senat
hat die Revision der klagenden Krankenkasse in Fall 2 zurückgewiesen.
Das Bundesversicherungsamt verpflichtete die Klägerinnen zu Recht, die
mit privaten Krankenversicherern geschlossenen
Gruppenversicherungsverträge zu beenden. Diese sollten den Mitgliedern
und familienversicherte Angehörigen weltweiten Versicherungsschutz bei
Auslandsreisen gewähren. Die Klägerinnen übernehmen mit dem
Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene
Leistungen. Soweit das Gesetz zusätzliche Leistungen zulässt, müssen
Krankenkassen, die sie gewähren wollen, diese formal in ihre Satzungen
aufnehmen. Für Gruppenversicherungsverträge fehlt es an der hierfür
gebotenen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Einsatz von
Beitragsmitteln hierfür ist unzulässig, die Verpflichtung der
Klägerinnen erfolgte ermessensfehlerfrei. Daraufhin haben die
Klägerinnen in Fall 1 und 3 jeweils ihre Revision zurückgenommen.
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1/4 KR 570/12
KL -
Bundessozialgericht - B 1 A 1/15 R -
Hessisches LSG - L 1 KR 17/14 KL -
Bundessozialgericht - B 1 A 2/15 R -
Hessisches LSG - L 1 KR 337/12 KL -
Bundessozialgericht - B 1 A 3/15 R -
4) Die Revision
der beklagten Krankenkasse hat hinsichtlich des Hauptanspruchs über
3520,11 Euro im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG
Erfolg gehabt. Der Senat kann darüber, ob der ursprünglich entstandene
Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte auf Erstattung der
Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung durch Aufrechnung der
Beklagten mit ihrem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge erlosch,
nicht abschließend entscheiden. Die Aufrechnung verlor mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung, wenn die Beklagte die Möglichkeit
der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung ‑ hier die
Entgeltfortzahlung an die erkrankten Arbeitnehmer ‑ erlangte. Die
Anfechtbarkeit setzt voraus, dass die Handlung entweder im letzten Monat
oder neben weiteren Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin oder Kenntnis der Beklagten von der
Gläubigerbenachteiligung) innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.
Hierzu fehlen hinreichende Feststellungen des LSG. Hinsichtlich des
geltend gemachten Verzugsschadens hat die Revision vollumfänglich Erfolg
gehabt. Das Sozialversicherungsrecht enthält insoweit eine spezielle und
erschöpfende Regelung der Verzugsfolgen, die es ausschließt, hierzu die
einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anzuwenden.
SG Duisburg - S 7 KR 431/12 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 843/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 38/15 R -
5) Der Senat hat
die Revision der klagenden Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der beklagte
Krankenkassen-Verband stellte rechtmäßig fest, dass die Klägerin keinen
Anspruch auf den vom Beklagten zuvor geleisteten Aufwendungsausgleich
von 9149,18 Euro hatte. Diese Leistung war - entsprechend dem im
Aufwendungsausgleichgesetz angelegten Regelfall - ohne Verwaltungsakt
erfolgt. Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Klägerin sind auf
Grund ihrer Rechtsform von der Erstattung ihrer Aufwendungen für im
Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation geleistete Entgeltfortzahlung und
Sozialversicherungsbeiträge (U1-Verfahren) ausgeschlossen. Der Beklagte
verpflichtete die Klägerin rechtmäßig, den rechtsgrundlos erlangten
Aufwendungsausgleich zurückzuerstatten.
SG Leipzig - S 8 KR 4/10 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 192/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 17/15 R -
6) Der Senat hat
die Klage der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen. Die Klägerin hat
keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung weiterer Mittel für die Zeit
von 2005 bis 2009 aus der Bundesbeteiligung an KdU gegen die beklagte
Bundesrepublik Deutschland. Ein solcher Anspruch ist, wenn er bestand,
wegen Verjährung nicht durchsetzbar. Die maßgebliche sozialrechtliche
Verjährungsfrist von vier Jahren begann mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Anspruch entstand, hier mit Aufwendung der KdU. Sie endete
mangels Hemmung spätestens mit Ablauf des 31.12.2013. Die Beklagte
berief sich auch nicht treuwidrig auf Verjährung. Sie legte vielmehr
schon 2010 die Probleme mit dem IT-Verfahren A2LL und ihre aktiven
Bemühungen offen, eingetretene Fehler zu beseitigen. Die Klägerin nutzte
aber erst Jahre später die ihr eröffnete Gelegenheit zu einer
umfassenden Prüfung. Die Beklagte berief sich auch gegenüber der Freien
und Hansestadt Hamburg auf Verjährung. Die Voraussetzungen eines
Haftungsanspruchs wegen grober Pflichtverletzung sind auch bei
unterstellter Anwendbarkeit nicht erfüllt.
Bundessozialgericht - B 1 AS 1/16 KL -
7) Der Senat hat
auf die Revision der Beklagten die Urteile des SG und LSG aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung
präoperativer Laborleistungen (EBM 32083, 32541, 32545 und 32560) und
der gynäkologischen Grundpauschale (EBM 08211). Die Klägerin bezog die
präoperativen Laborleistungen nicht in die Zulassungsmitteilung über die
von ihr durchzuführenden ambulanten Operationen und stationsersetzenden
Eingriffe ein. Sie waren auch nicht als fachgebietsangehöriger Annex
einbezogen. Die im AOP-Vertrag geforderte Angehörigkeit zum Fachgebiet
bestimmt sich dynamisch nach der zur Zeit der Leistungserbringung
aktuell geltenden Weiterbildungsordnung. Danach waren die
Laborleistungen 2009 fachgebietsfremd. Entsprechend den bindenden
Vorgaben des Senats setzt der Anspruch auf Vergütung der Grundpauschale
voraus, dass neben den von der Konsultationspauschale (EBM 01436)
erfassten Kontakten mindestens ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt
erfolgte, an dem es hier fehlte.
SG Hannover - S 10 KR 885/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 352/14 ZVW -
Bundessozialgericht - B 1 KR 39/15 R -