Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 KR 39/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 A 2/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 AS 1/16 KL -
Kassel, den 24. Mai 2016
Terminvorschau Nr. 20/16
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 31. Mai 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und eine Klage zu entscheiden.
In den ersten drei Fällen schlossen die klagenden Krankenkassen
jeweils einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem privaten
Krankenversicherer, um ihren Mitgliedern und deren familienversicherten
Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen Krankenversicherungsschutz zu
gewähren. Das Bundesversicherungsamt duldete zunächst die Kooperation,
erklärte jedoch später, dies künftig nicht fortzusetzen. Es bat um
Beendigung der Verträge, beriet die Kläger aufsichtsrechtlich und
verpflichtete sie schließlich, die Gruppenversicherungsverträge
unverzüglich zu beenden. Die LSGe haben die hiergegen erhobenen Klagen
abgewiesen: Der Gruppenversicherungsvertrag sei kein Geschäft zur
Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener oder zugelassener Aufgaben der
Krankenkassen. Der Einsatz von Beitragsmitteln hierfür sei unzulässig
und die Verpflichtung der Kläger ermessensfehlerfrei.
Die
Klägerinnen rügen mit ihren Revisionen die Verletzung von § 89 Abs 1 S 2
SGB IV iVm § 29 Abs 3 SGB IV.
1) 10.00
Uhr - B 1 A 1/15 R -
BKK RWE ./. Bundesrepublik Deutschland
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1/4 KR 570/12
KL -
2) 10.00 Uhr - B 1 A 2/15 R -
BKK PricewaterhouseCoopers ./. Bundesrepublik Deutschland
Hessisches LSG
- L 1 KR 17/14 KL -
3) 10.00 Uhr - B 1
A 3/15 R - R + V BKK
./. Bundesrepublik Deutschland
Hessisches LSG
- L 1 KR 337/12 KL -
4) 11.00 Uhr
- B 1 KR 38/15 R - A.S. ./. Techniker
Krankenkasse
Der
Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Säurebau GmbH
Mülheim (Gemeinschuldnerin). Er forderte die Rückzahlung der in den
letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an die beklagte Krankenkasse entrichteten Beiträge
(15 449 Euro) und erklärte die Anfechtung der Beitragsentrichtung. Die
Beklagte zahlte nur 12 289,29 Euro, weil iHv 3520,11 Euro die
Beitragsschuld durch Aufrechnung gegen Ansprüche der Gemeinschuldnerin
auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
erloschen sei. Das Insolvenzverfahren lasse das Recht zur Aufrechnung
unberührt. Während das SG die Klage abgewiesen hat, hat das LSG die
Beklagte zur Zahlung von 3520,11 Euro sowie vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt: Der Kläger habe
einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der Gemeinschuldnerin für
Entgeltfortzahlung. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei
unzulässig, weil sie die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine
anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten wie auch die Zinsen seien als Verzugsschaden zu
zahlen.
Mit ihrer
Revision rügt die Beklagte die Verletzung von §§ 96 Abs 1 Nr 3, 129,
133, 142 InsO.
SG
Duisburg
- S 7 KR 431/12 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5 KR 843/12 -
5) 11.40 Uhr - B
1 KR 17/15 R - SLM ./. BKK-Landesverband Mitte
Die Klägerin, eine
Anstalt des öffentlichen Rechts, hat weniger als 30 Arbeitnehmer. Der
Rechtsvorgänger des beklagten BKK Landesverbandes Mitte erstattete der
Klägerin 9149,18 Euro für von ihr in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete
Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer, die bei seinen Mitgliedskassen
versichert waren. Der Beklagte "lehnte" später alle "Anträge ab" und
forderte den Erstattungsbetrag zurück. Die Klägerin sei schon kraft
ihrer Rechtsform vom Erstattungsverfahren für geleistete
Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren) ausgeschlossen. Das SG hat die
Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung weiterer 71,16 Euro
verurteilt. Nur eine - hier fehlende - Tarifbindung nach den für die
Beschäftigten des Bundes, der Länder und der Gemeinden geltenden
Tarifverträgen hätte die Klägerin vom U1-Verfahren ausgeschlossen. Auf
die Berufung des Beklagten hat das LSG dessen Rechtsauffassung bestätigt
und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 11 Abs 1 Nr 1
AAG.
SG Leipzig
- S 8 KR 4/10 -
Sächsisches LSG
- L 1 KR 192/11 -
6) 12.20 Uhr -
B 1 AS 1/16 KL - Freie Hansestadt Bremen ./.
Bundesrepublik Deutschland
Die klagende Freie Hansestadt Bremen erhält von der beklagten
Bundesrepublik Deutschland nach einem festgelegten Satz eine Beteiligung
an den im Gebiet ihres Bundeslandes aufgewandten Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (KdU). Sie stützt sich für die
Berechnung auf Aufstellungen der Stadtgemeinde Bremen (S) über ihre
erbrachten Leistungen. S war mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
zunächst gemeinsam Trägerin der Bremer Arbeitsgemeinschaft für
Integration und Soziales (BAGIS). Deren Funktion ging zum 1.1.2011 auf
das Jobcenter Bremen über. Die BAGIS erbrachte Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende einheitlich für BA und S. Sie
bewirkte Auszahlungen über Software der BA. S verpflichtete sich, um die
BA nicht mit kommunalen Leistungen zu belasten, der BA diesbezügliche
Beträge binnen zweier Werktage nach Anforderung zu zahlen. S erhielt
hierzu Zugriff auf das EDV-System der BA. S prüfte die sachliche
Richtigkeit der Anforderungen wegen der kurzen Zahlungsfrist und der
großen Zahl von Buchungen nicht, bevor sie die Zahlungen anwies. S
erhielt für nachträgliche Prüfungen von der BAGIS und später vom
Jobcenter vierteljährlich Aufstellungen über die Ausgaben und Einnahmen
bzgl der Leistungen, die den kommunalen Trägern obliegen. Die Prüfungen
ließen wiederholt Fehlbuchungen erkennen. Sie lasteten zT nicht
kommunale Leistungen S an und erweckten zT den Eindruck geringerer
Aufwendungen für KdU. Deshalb forderte die Klägerin geringere Beträge
der Bundesbeteiligung. Sie sah in den Fehlbuchungen zunächst zu
vernachlässigende Einzelfälle. Die Beklagte berichtete über Fehler und
ihre Beseitigung (23.3.2010). Die Klägerin berief sich gegenüber dem
Jobcenter Bremen wegen Hinweisen auf erhebliche Fehlbuchungen in Hamburg
und Köln auf Umbuchungsansprüche rückwirkend ab 2005, deren Umfang ihre
Innenrevision überprüfe (4.12.2013). Die Beklagte und die BA beglichen
lediglich die auf Grund einer Stichprobe bezifferten Ansprüche ab 2010.
Die Beklagte machte geltend, die übrigen Forderungen betreffend die Zeit
von 2005 bis 2009 seien verjährt. Sie könne die Beanstandungen für die
Zeit 2008 bis 2009 in zwei von zehn Fällen nicht mittragen. Für 2005 bis
2007 liege noch kein Prüfergebnis vor (5.2.2015). Die Klägerin fordert
mit ihrer am 15.1.2016 erhobenen Klage 524 862,23 Euro nebst Zinsen
ergänzende KdU-Bundesbeteiligung für die Zeit von 2005 bis Ende 2009.
Der Anspruch sei nicht verjährt, da sie erst seit Ende 2013 Kenntnis von
den strukturellen Buchungsfehlern der BAGIS habe.
Die Beklagte trägt vor, sie habe sich entgegen der Behauptung der
Klägerin auch gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verjährung
berufen.
7) 13.00 Uhr - B 1
KR 39/15 R - Städtisches Klinikum Braunschweig
gGmbH ./.
AOK Sachsen- Anhalt - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin betreibt ein ua zu ambulanten Operationen zugelassenes
Krankenhaus. Die behandelnde Gynäkologin überwies die bei der beklagten
Krankenkasse versicherte N.S. zu einer ambulanten therapeutischen
Kürettage. Die Klägerin untersuchte die Versicherte, erhob mehrere
Laborparameter und klärte sie über den beabsichtigten Eingriff auf
(10.3.2009), der am folgenden Tag erfolgte. Die Klägerin berechnete
hierfür 356,58 Euro (ua fachspezifische gynäkologische Grundpauschale
EBM 08211, präoperative Laboruntersuchungen EBM 32083, 32541, 32545 und
32560). Die Beklagte bezahlte lediglich 287,26 Euro. Sie vergütete die
präoperativen Laboruntersuchungen nicht und setzte statt der
Grundpauschale die gynäkologische Konsultationspauschale (EBM 01436) an
(Differenz 69,32 Euro). Das SG hat die Beklagte bis auf die Zinshöhe
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat die Berufung
zurückgewiesen. Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen. Dieses
hat die Berufung erneut zurückgewiesen: Die abgerechneten präoperativen
Laborleistungen seien für die Operation erforderlich gewesen und
gehörten daher zum Fachgebiet der Gynäkologie. Für den Anspruch auf die
Grundpauschale genüge ein präoperativer oder am Operationstag
stattfindender Arzt-Patienten-Kontakt. Von dem Erfordernis könne wegen
des getätigten Aufwands der Klägerin auch abgesehen werden.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 115b SGB V,
des AOP-Vertrages, des EBM und sinngemäß die Verletzung der
Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils.
SG Hannover
- S 10 KR 885/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 352/14 ZVW -