Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R -, Urteil des 14. Senats vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R -, Urteil des 14. Senats vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R -
Kassel, den 23. August 2017
Terminvorschau Nr. 41/17
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. August 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal in drei Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mündlich zu verhandeln.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 30/16 R -
W.S. ./. Jobcenter Herford
Umstritten ist die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss
statt als Darlehen.
Der 1958 geborene Kläger bezog zunächst bis
zum 30.9.2010 Krankengeld und dann bis zum 31.3.2012 Arbeitslosengeld.
Am 11.3.2013 nahm er an einer sog ERGOS-Untersuchung zur Ermittlung
seines Leistungsvermögens teil; sein Antrag auf Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt (Bescheid vom 11.7.2013). Nachdem
der Kläger in der Vergangenheit Anträge auf Leistungen nach dem SGB II
beim beklagten Jobcenter im Hinblick auf sein Kapitalvermögen und sein
von ihm bewohntes Haus mit 110 qm Wohnfläche zurückgenommen hatte,
stellte er am 8.8.2013 einen solchen Antrag erneut, weil er nur noch
150 € Bargeld habe und kein Darlehen seiner Bank erhalte. Das
Arbeitsverhältnis des Klägers bestand während der gesamten Zeit fort,
eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch ungeklärt - so der Kläger.
Der Beklagte bewilligte ihm ab 1.8.2013 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Darlehen, weil sein Haus verwertbares Vermögen sei
(Bescheid vom 12.8.2013). Ab dem 2.9.2013 führte der Kläger eine
Arbeitserprobung auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz durch und nahm
ab dem 21.10.2013 die Arbeit wieder auf. Daraufhin stellte der Beklagte
ab dem 1.11.2013 die Leistungen ein. Der Widerspruch des Klägers, der
darauf abzielte, die Leistungen als Zuschuss zu erhalten, wurde
zurückgewiesen, weil sein Haus die angemessene Wohnfläche von 90 qm für
eine Person überschreite und es sich um verwertbares Vermögen in Höhe
von mindestens 77.000 € handele (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014).
Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung
zurückgewiesen. Bei dem Haus habe es sich um verwertbares Vermögen
gehandelt, auch habe keine besondere Härte nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
Alt 2 SGB II dessen Berücksichtigung entgegengestanden. Am 8.8.2013 sei
offen gewesen, ob der Kläger tatsächlich nur für kurze Zeit Leistungen
beanspruchen werde.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Leistungen als Zuschuss
statt als Darlehen zu erhalten, und rügt eine Verletzung von § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II.
SG Detmold
- S 28 AS 1785/14 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 12 AS 1794/15 -
2) 11.00 Uhr
- B 14 AS 31/16 R - D.I. ./. Kommunales
Jobcenter Hamm AöR
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II,
hilfsweise nach dem SGB XII für eine bulgarische Staatsangehörige in der
Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2015.
Die 1979 geborene Klägerin
reiste Ende Februar/Anfang März 2014 nach Deutschland ein und stand vom
6.3.2014 bis 30.6.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis. Bis zum
31.12.2014 erhielt sie vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Ihr Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab
1.1.2015 wurde abgelehnt. Seit dem 1.7.2015 hat sie wieder in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden und aufstockende Leistungen vom
Beklagten erhalten.
Das angerufene SG hat nach Beiladung des
Sozialhilfeträgers die Klage vollständig abgewiesen. Die Urteile des BSG
vom 3.12.2015 (ua - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7
Nr 43), 16.12.2015 (ua - B 14 AS 15/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 48) und
20.1.2016 (ua - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 47), in denen in
vergleichbaren Fallkonstellationen zwar Leistungen nach dem SGB II
verneint, aber Leistungen nach dem SGB XII zugesprochen worden seien,
würden nicht überzeugen.
Die Klägerin hat die vom SG zugelassene
Sprungrevision eingelegt und rügt eine Verletzung von Art 1, 20 GG sowie
eine Abweichung von den genannten Urteilen des BSG.
SG Dortmund
- S 32 AS 190/16 WA -
3) 11.00 Uhr
‑ B 14 AS 2/17 R ‑ K.A. ./.
Kommunales Jobcenter Hamm AöR
Umstritten sind Leistungen nach
dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII für eine polnische
Staatsangehörige in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 13.2.2014.
Die
1986 geborene Klägerin reiste im August 2012 nach Deutschland ein und
stand vom 16.10.2012 bis 28.2.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis.
Bis zum 31.8.2013 erhielt sie vom beklagten Jobcenter Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Ihr Weiterbewilligungsantrag für die
Zeit ab 1.9.2013 wurde abgelehnt. Seit dem 14.2.2014 hat sie wieder in
einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und aufstockende Leistungen vom
Beklagten erhalten.
Das angerufene SG hat nach Beiladung des
Sozialhilfeträgers die Klage vollständig abgewiesen. Die Urteile des BSG
vom 3.12.2015 (ua - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7
Nr 43), 16.12.2015 (ua - B 14 AS 15/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 48) und
20.1.2016 (ua ‑ B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 47), in denen in
vergleichbaren Fallkonstellationen zwar Leistungen nach dem SGB II
verneint, aber Leistungen nach dem SGB XII zugesprochen worden seien,
würden nicht überzeugen.
Die Klägerin hat die vom SG zugelassene
Sprungrevision eingelegt und rügt eine Verletzung von Art 1, 20 GG sowie
eine Abweichung von den genannten Urteilen des BSG.
SG Dortmund
- S 32 AS 4290/15 WA -