Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R -
Kassel, den 24. Oktober 2013
Terminbericht Nr. 49/13
(zur Terminvorschau Nr. 49/13)
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 24. Oktober 2013.
1) Das BSG hat auf die Revision der beklagten
DRV Bund die Entscheidung des SG wiederhergestellt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil
sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Im
Zeitpunkt des Eintritts ihrer vollen Erwerbsminderung (August 2004)
waren von den letzten fünf Jahren nicht drei mit Pflichtbeiträgen für
eine versicherte Beschäftigung (oder Tätigkeit) belegt. Die Zeit der
Strafhaft hat den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht verlängert.
Dies widerspricht nicht dem Grundgesetz. Zwar hatte die Klägerin zu
Beginn der Haft die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Diese
Rechtsposition kann jedoch auch wieder entfallen, wenn vor Eintritt der
Erwerbsminderung keine oder zu geringe Zeiten einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind und
auch keiner der Verlängerungstatbestände des § 43 Abs 4 SGB VI erfüllt
wird. In einem solchen Fall wird keine eigentumsrechtliche Position in
verfassungswidriger Weise "entzogen", sondern es verwirklicht sich das
dieser Position nach der gesetzlichen Regelung anhaftende Risiko. Dass
die seit 1984 geltenden Bestimmungen über die genannten besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz
übereinstimmen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Nach seiner Rechtsprechung ist ferner verfassungsmäßig, dass
Strafgefangene durch ihre Gefangenenarbeit in der Anstalt keine
versicherte Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung ausüben.
Auch für den konkreten Fall der Klägerin konnte der Senat keinen
Verfassungsverstoß erkennen, der eine verfassungskonforme Auslegung im
Sinne des Berufungsurteils erforderlich gemacht hätte.
SG Bremen - S 11 R 87/07 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 2 R 524/10 -
Bundessozialgericht - B 13 R 83/11 R -
2) Das BSG hat
auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die
Rechtssache an das LSG zurückverwiesen.
Es konnte nicht in der Sache entscheiden, ob die restliche
Rentennachzahlung der versicherten Klägerin oder aber der beigeladenen
Bank zustand. Denn die Zulässigkeit der Klage ist nicht feststellbar.
Nach der Rechtsprechung
des BSG hat der Leistungsträger dem Versicherten gegenüber durch
Verwaltungsakt zu entscheiden, wenn er eine Rentenleistung erst
einbehält und später nicht diesem, sondern dem Begünstigten einer
Abtretung nach § 53 Abs 2 SGB I auszahlt. Ist ein solcher Verwaltungsakt
(Bescheid) ergangen, kann der Versicherte nicht sogleich klagen;
vielmehr ist zuvor im Vorverfahren der Verwaltungsakt durch den
Rechtsbehelf des Widerspruchs anzufechten, und der Träger muss hierüber
durch einen Widerspruchsbescheid entscheiden. Das LSG hat jedoch eine
(sog reine) Leistungsklage angenommen und daher nicht geprüft, ob die
genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind; falls zwar ein
Antrag auf Auszahlung gestellt war, aber kein Bescheid ergangen ist
‑ oder aber ein Widerspruch eingelegt war, jedoch noch kein
Widerspruchsbescheid vorliegt ‑, könnte auch eine Untätigkeitsklage in
Betracht kommen. Das LSG wird die fehlenden Feststellungen nachzuholen
haben.
Erst bei
Zulässigkeit der Klage kann abschließend entschieden werden, ob die
Abtretung nach § 53 SGB I wirksam war.
SG Berlin - S 11 R 4051/06 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 12 R 606/10 -
Bundessozialgericht - B 13 R 31/12 R -
3) Das BSG hat
auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Der
beklagten DRV Rheinland steht der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4
SGB VI gegenüber dem klagenden Bestattungsunternehmen zu.
Dem Witwer W ist im Juni 2006 mit dem Sterbequartalsvorschuss die
Witwerrente für die Monate Juli, August und September ausgezahlt worden.
Wegen seines Ablebens bereits im Juli 2006 war die Witwerrente für die
Monate August und September überzahlt; damit waren im Sinne des § 118
Abs 4 SGB VI "Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten
zu Unrecht erbracht" worden. Dem Erstattungsanspruch der Beklagten stand
auch keine fehlende "wirtschaftliche Identität" der Rentenzahlung mit
der Überweisung an den Kläger entgegen. Hierauf kommt es nach inzwischen
einhelliger Auffassung des BSG (vgl Terminbericht Nr 20/12 zur Sitzung
des Senats vom 17.4.2012, lfd Nr 1) nicht an.
SG Köln - S 11 R 132/07 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 18 R 806/10 -
Bundessozialgericht - B 13 R 35/12 R -
Die Urteile, die ohne mündliche
Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die
Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum
Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 4. Februar 2014
Nachtrag
zum
Terminbericht Nr. 49/13
Nach Zustellung des ohne mündliche
Verhandlung ergangenen Urteils berichtet der 13. Senat des
Bundessozialgerichts über die Ergebnisse seiner Sitzung am 24. Oktober
2013 in den weiteren mit Terminvorschau Nr. 49/13 angekündigten
Streitsachen.
1) (= Nr. 4 der
Terminvorschau Nr. 49/13)
Entgegen der ursprünglichen Planung ist diese Sache in der Sitzung des
13. Senats am 12. Dezember 2013 verhandelt worden (s. Terminbericht Nr.
58/13 unter lfd. Nr. 1)
SG Karlsruhe
- S 8 R 74/09 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 11 R 813/10 -
Bundessozialgericht
- B 13 R 12/11 R -
2) (= Nr. 5 der
Terminvorschau Nr. 49/13)
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Feststellung von
Kinderberücksichtigungszeiten (KBZ) zu ihren Gunsten steht die
Vorschrift des § 57 S 2 SGB VI entgegen. Pflichtbeitragszeiten im Sinne
dieser Vorschrift sind nur solche der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dieses Ergebnis
verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die hier zu entscheidende
Fallkonstellation liegt anders als bei Anwendung der früheren Regelung,
die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) in der gesetzlichen
Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer
Versorgungseinrichtungen ausschloss, auch wenn diese dort keine
gleichwertigen Ansprüche erwarben. Von der Neuregelung des § 56 Abs 4
Nr 3 SGB VI, die dieses Problem bei KEZ beseitigt hat, profitiert auch
die Klägerin. Eine Ausweitung der Berücksichtigung von KBZ in der
gesetzlichen Rentenversicherung auf Zeiten einer gleichzeitig voll (mehr
als geringfügig) ausgeübten selbständigen Tätigkeit fordert das
Grundgesetz nicht.
SG
Bayreuth
- S 6 R 4166/07 -
Bayerisches LSG
- L 20 R 660/08 -
Bundessozialgericht
- B 13 R 1/13 R -