Siehe auch: Urteil des 7. Senats vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R -, Urteil des 7. Senats vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -
Kassel, den 30. Oktober 2013
Terminbericht Nr. 53/13
(zur Terminvorschau Nr. 53/13)
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 30. Oktober 2013.
1) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil es an
ausreichenden Feststellungen zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen mangelte und deshalb nicht abschließend
entschieden werden konnte, ob der Klägerin die geltend gemachten höheren
Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw
zuvörderst die entsprechenden Beträge ‑ weil die Voraussetzung der
Vorbezugszeit von 36 Monaten Grundleistungen erfüllt ist ‑ als
Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑
Die Ablehnung höherer Leistungen kann indes nicht darauf gestützt
werden, dass die Klägerin sich geweigert hat, die ihr von der malischen
Botschaft abverlangte "Ehrenerklärung" zu unter-schreiben. Zwar war die
Klägerin verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen;
gleichwohl beruhte dies nicht auf ihrem freien Willen. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen kann ihr deshalb nicht die fehlerhafte
Erklärung abverlangt werden, "freiwillig" nach Mali zurückkehren zu
wollen; auch nach § 49 Aufenthaltsgesetz ist dies nicht zulässig. Weder
hat sie durch die Weigerung zur Abgabe dieser Erklärung die
Aufenthaltsdauer iS des § 2 AsylbLG rechtsmiss¬bräuchlich selbst
beeinflusst, noch hat sie dadurch nach § 1a AsylbLG aus von ihr zu
vertreten¬den Gründen den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen
verhindert. Bei dieser Sachlage bedurfte es noch keiner Entscheidung
darüber, ob die Leistungsbeschränkung um den gesamten Betrag zur Deckung
persönlicher Bedürfnisse verfassungsrechtlich zulässig war.
SG Dessau-Roßlau - S 10 AY 36/06 -
LSG
Sachsen-Anhalt - L 8 AY 2/10 -
Bundessozialgericht - B 7 AY 7/12 R -
2) Die Klägerin
hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch
auf Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung
des Hilfebedürftigen. Insoweit ist ihre Revision gegen das Urteil des
LSG zurückgewiesen worden und auf die Revision des Beigeladenen dessen
Verurteilung durch das SG insgesamt aufgehoben worden.
§ 25 SGB XII findet wegen der völlig anderen Struktur des
Asylbewerberleistungsrechts keine Anwendung; insoweit ist bereits nicht
von einer Lücke im AsylbLG auszugehen. § 25 SGB XII basiert auf dem sog
Kenntnisgrundsatz des Sozialhilferechts, wonach Leistungen des
Sozial-hilfeträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen erst einsetzen, wenn
der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Bedarfssituation erlangt hat; nur
für die Zeit bis zur Kenntniserlangung wird dem Not-helfer gemäß § 25
SGB XII ein Aufwendungsersatz zugestanden, damit für den
Hilfebedürftigen selbst keine Bedarfslücke entsteht. Das
Sozialhilferecht statuiert damit über den medizinischen Notfall hinaus
einen solchen sozialhilferechtlicher Natur. Diese strukturell bedingte
Konstellation kann sich im Asylbewerberleistungsrecht nicht ergeben,
weil dort die Kenntnis vom Bedarfsfall nicht vorausgesetzt wird.
Normativ wertend kann es deshalb keinen leistungsrechtlichen Notfall wie
im Sozialhilferecht geben. Da andererseits § 25 SGB XII eine besondere
Art der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt
und eine solche Regelung im Asylbewerberleistungsrecht nicht
erforderlich ist, ist dieses Rechtsinstitut im
Asylbewerberleistungsrecht ebensowenig anwendbar wie im
Sozialhilferecht, weil ansonsten die gesetzgeberische Absicht
konterkariert würde.
Die Klägerin hat schließlich weder einen eigenen gesetzlichen
Vergütungsanspruch aus § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit) gegen den
Leistungsträger ‑ vertragliche Regelungen sind insoweit nicht
getroffen ‑, noch kann sie sich auf vom ihr gegenüber zur Zahlung
verpflichteten Hilfebedürftigen abgetretene Ansprüche berufen. Letzteres
scheitert daran, dass abtretbar ledig¬lich ein bereits festgestellter
Freistellungs- oder Erstattungsanspruch des Hilfebedürftigen gegen den
Leistungsträger wäre, nicht jedoch dieser Anspruch in seiner gesamten
Ausprägung, der es dem Zessionar erlauben würde, den Anspruch selbst
prozessual geltend zu machen. Dies ergibt sich aus § 399 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), der die Abtretung von Ansprüchen höchst¬persönlicher
Natur verbietet und auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, wenn
dieses ‑ wie hier ‑ keine eigenen Normen enthält. § 53 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch ‑ Allgemeiner Teil ‑ (SGB I) ist nicht einschlägig, weil das
AsylbLG nicht Bestandteil des Sozialgesetzbuchs ist und die Anwendung
dieser Vorschrift über die Abtretung von Leistungsansprüchen nicht
ausdrücklich angeordnet ist.
SG Aachen - S 19 AY 14/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 20 AY 4/11 -
Bundessozialgericht - B 7 AY 2/12 R -
3) - 5)
Die Beteiligten haben sich auf die Zahlung von Prozesszinsen geeinigt
(§ 291 BGB).
SG
Mannheim - S 9 AY 3888/10 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 AY 726/11 -
Bundessozialgericht - B 7 AY 8/12 R -
SG
Mannheim - S 9 AY 111/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 AY 2577/11 -
Bundessozialgericht - B 7 AY 1/13 R -
SG
Mannheim - S 9 AY 4070/10 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 AY 2576/11 -
Bundessozialgericht - B 7 AY 2/13 R -