Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 7. Senats vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -
Medieninformation Nr. 30/13
Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht auf die Weigerung zur Abgabe einer sogenannten "Ehrenerklärung" gestützt werden
Die 1964 geborene Klägerin, eine malische
Staatsangehörige, war im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist; ihr Asylantrag blieb erfolglos, und ihr Aufenthalt war
danach lediglich geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz,
die unter anderem im streitbefangenen Zeitraum monatlich um 40,90 Euro
"gekürzt" wurden, weil sich die Klägerin im Rahmen von Vorführungen an
die Botschaft von Mali geweigert hatte, eine sogenannte "Ehrenerklärung"
abzugeben. Diese hatte folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malischer Staatsangehöriger, und ich möchte freiwillig in mein
Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland
zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen
Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und
dem Bundesgrenzschutz
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Unterschrift."
Weder die Gewährung niedrigerer Grundleistungen
nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz noch die Ablehnung von
Analog‑Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (Leistungen
entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑
Dies hat der 7. Senat
des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 30. Oktober 2013 aufgrund
mündlicher Verhandlung entschieden. Die Sache wurde jedoch zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen,
weil es ansonsten an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine
endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der Klägerin
mangelte. Bei dieser Sachlage bedurfte es noch keiner Entscheidung
darüber, ob die Leistungskürzung um den gesamten Betrag für persönliche
Bedürfnisse verfassungsrechtlich zulässig war.
Az.: B 7 AY 7/12
R
D.D. ./. Salzlandkreis