Siehe auch: Urteil des 7. Senats vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R -, Urteil des 7. Senats vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -
Kassel, den 28. Oktober 2013
Terminvorschau Nr. 53/13
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. Oktober 2013 im Weißenstein-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des Asylbewerberleistungsrechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 7 AY 7/12 R -
D.D. ./. Salzlandkreis
Im Streit sind weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 40,90 Euro
monatlich für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.
Die Klägerin ist malische Staatsangehörige und war im November 1997 in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag blieb
erfolglos; danach war ihr Aufenthalt in der Bundes-republik Deutschland
lediglich geduldet. Seit Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach
dem AsylbLG (§ 3), wobei diese Leistungen im streitbefangenen Zeitraum
auf das unabweisbar Gebotene gekürzt wurden, weil aus von ihr zu
vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maß-nahmen nicht vollzogen
werden konnten (§ 1a AsylbLG). Das Fehlverhalten der Klägerin wurde
darin gesehen, dass sie sich im Rahmen von Vorführungen bei der für sie
zuständigen Botschaft von Mali weigerte, als Voraussetzung für die
Ausstellung von Passersatzpapieren und für eine Abschiebung eine sog
Ehrenerklärung abzugeben, die ua den Inhalt besaß, sie wolle
"freiwillig" in ihr Heimatland zurückkehren. Die Klage blieb erst- und
zweitinstanzlich erfolglos.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin ua, ihr könne nicht eine Lüge
abverlangt werden. Auch wenn sie verpflichtet sei, die Bundesrepublik
Deutschland zu verlassen, so beruhe dies gleichwohl nicht auf ihrem
freien Willen.
SG
Dessau-Roßlau - S 10 AY 36/06 -
LSG
Sachsen-Anhalt - L 8 AY 2/10 -
2) 10.45 Uhr - B 7
AY 2/12 R - Universitätsklinikum
Aachen ./. Stadt Würselen
beigeladen: Stadt Aachen
Im Streit ist die Erstattung von Aufwendungen für die stationäre
Krankenhausbehandlung eines Hilfebedürftigen in Höhe von 22.786,83 Euro.
Dieser hatte im Jahre
1992 in der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung von Asyl beantragt
und wurde daraufhin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
der Beklagten zugewiesen. Das Asylverfahren blieb erfolglos; auch
Asylfolgeanträge wurden abgelehnt, und die Abschiebung wurde angedroht;
eine Duldung wurde zuletzt bis 30.6.2008 befristet erteilt. Am 4.11.2008
wurde der Hilfebedürftige von der ihm zugewiesenen Unterkunft von Amts
wegen als unbekannt abgemeldet und zur Personenfahndung ausgeschrieben.
Am 25.3.2009 verletzte er sich auf der Flucht vor der Polizei bei einem
Sprung aus einem Fenster einer Wohnung in Aachen; er wurde deshalb in
das klägerische Universitätsklinikum eingeliefert und dort bis 18.5.2009
stationär behandelt. Da der Hilfebedürftige weder in der gesetzlichen
Kranken-versicherung noch privat krankenversichert war, beantragte der
Kläger sowohl bei der Beigeladenen als auch bei der Beklagten die
Übernahme der aufgewendeten Behandlungskosten. Die Beklagte lehnte diese
ab, weil nicht sie, sondern die Beigeladene als Behörde zuständig sei,
in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten
habe. Diese lehnte ihrerseits den gestellten Antrag ab, weil nach ihrer
Ansicht die Beklagte aufgrund der Zuweisung des Hilfebedürftigen
zuständig sei; das Widerspruchsverfahren bei der Beigeladenen ist noch
anhängig.
Die Klage
auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen hatte insoweit Erfolg, als
die Beigeladene vom Sozialgericht (SG) verurteilt wurde, den gesamten
Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.10.2010 (ab
Beiladung) gemäß § 291 Bürger¬liches Gesetzbuch (BGB) zu zahlen. Das
Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG abgeändert und die
Beigeladene verurteilt, nur 19.144,79 Euro zu zahlen. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das LSG aus-geführt, der Anspruch ergebe sich
als Nothelferanspruch aus einer analogen Anwendung des § 25
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) iVm § 4
AsylbLG. Zuständig sei nicht mehr die Beklagte, sondern die Beigeladene,
weil die Zuweisung mittlerweile ihre Wirkung verloren habe. Vom
Gesamtbetrag der Behandlungskosten (Fallpauschale) sei jedoch die
Fall-pauschale für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer
abzuziehen, weil der Eilfall mit der Kenntnis der Beigeladenen schon vor
Entstehung dieser Kosten entfallen sei. Ein Anspruch auf Zinsen scheide
gänzlich aus.
Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beigeladene mit ihren
Revisionen. Der Kläger macht geltend, ihm müsse der Gesamtbetrag der
Behandlungskosten zugestanden werden, und zwar zumindest aufgrund einer
Abtretungserklärung des Hilfebedürftigen vom 15.3.2011; auch
Prozesszinsen seien zu Unrecht abgelehnt worden. Die Beigeladene stützt
ihre Revision darauf, dass entgegen der Ansicht des LSG die
Zuweisungsentscheidung weiterhin für die Leistungsver¬pflichtung
maßgeblich sei, sodass nicht sie, sondern gemäß § 10a AsylbLG die
Beklagte leistungspflichtig sei.
SG Aachen - S 19 AY 14/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 20 AY 4/11 -
3) 11.45 Uhr - B
7 AY 8/12 R - H.Q., D.Q., K.G.,
K.Q., E.Q. ./. Land Baden-Württemberg
Im Streit ist ein Anspruch auf Zinsen für nach Durchführung eines
Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachträglich
gezahlte höhere Leistungen (Analog-Leistungen) für die Zeit vom 1.1.2005
bis 31.7.2008.
Der
Beklagte bewilligte den Klägern, die bis 31.7.2008 Leistungen nach § 3
AsylbLG bezogen hatten, auf ihren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2008 höhere Leistungen
(hier Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG), begrenzt auf einen Betrag von
insgesamt 750 Euro pro Person; die Zahlung der ausdrücklich geltend
gemachten Zinsen lehnte der Beklagte ab. Während das SG den Beklagten
dem Grunde nach verurteilt hat, den Klägern über die 750 Euro pro Person
hinaus die volle Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und
§ 3 AsylbLG zu zahlen, und die jeweiligen Nachzahlungsbeträge mit 4 vH,
beginnend mit der früheren Leistungsablehnung, zu verzinsen, hat das LSG
der (nachträglich) auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen
beschränkten Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klagen
hinsichtlich der Zinsen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung
hat es ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für die Zinsansprüche bestehe
nicht. Weder sei § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ Allgemeiner Teil ‑
(SGB I) anwendbar ‑ das AsylbLG ordne dies nicht an ‑, noch könne § 291
BGB über die Regelung von Prozesszinsen herangezogen wer¬den.
Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, § 44 Abs 1 SGB I müsse
auch für das AsylbLG gelten; denn dieses enthalte materielles
Sozialrecht, sodass das SGB I auch ohne aus¬drücklichen Anwendungsbefehl
herangezogen werden könne.
SG Mannheim - S 9 AY 3888/10 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 AY 726/11 -
4) 12.30 Uhr - B
7 AY 1/13 R - Z.A., B.A., I.A. ./.
Land Baden Württemberg
Wie im Verfahren unter Nr 3 geht es auch in diesem Rechtsstreit um die
Gewährung von Zinsen auf die nach Durchführung eines Verfahrens nach
§ 44 SGB X nachträglich gezahlten Analog-Leistungen, hier für die Zeit
vom 1.1.2006 bis 31.3.2009 (Klägerin zu 1) bzw bis 31.12.2009 (Kläger zu
2 und 3). Wie im Verfahren unter Nr 3 hat das SG den Klagen in Höhe von
4 % Zinsen ab den früheren Leistungsablehnungen stattgegeben, während
das LSG die Klagen insoweit abgewiesen hat.
Wie unter Nr 3 machen die Kläger geltend, § 44 Abs 1 SGB I müsse
entgegen der Ansicht des LSG Anwendung finden.
SG Mannheim - S 9 AY 111/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 AY 2577/11 -
5) 12.45 Uhr -
B 7 AY 2/13 R - Sh.G., P.G., Sam.G.,
San.G. ./. Land Baden Württemberg
Auch in diesem Verfahren geht es um die Zahlung von Zinsen für
nachträglich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X
gewährte höhere Leistungen (Analog-Leistungen). Auch hier hat das SG den
Klagen dem Grunde nach ab den früheren Leistungsablehnungen
stattgegeben, während sie das LSG abgewiesen hat.
SG Mannheim - S 9 AY 4070/10 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 AY 2576/11 -