Siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 19.12.2012 - B 12 KR 29/10 R -
Medieninformation Nr. 29/12
Erhebung von
Verbandsumlagen durch den BKK-Bundesverband zum Ausgleich von 53 Mio
Euro gezahlter finanzieller Hilfen für drei "notleidende"
Betriebskrankenkassen rechtswidrig
Der 12. Senat des
Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2012 entschieden, dass die drei
Bescheide, mit denen der BKK-Bundesverband im Jahr 2006 von einer in
Baden-Württemberg ansässigen (klagenden) BKK die Zahlung von ca 500 000
Euro Verbandsumlagen verlangte, rechtswidrig sind. Mit diesen Umlagen
sollte sich die Klägerin ‑ zusammen mit anderen BKKn ‑ an insgesamt ca
53 Mio Euro finanzieller Hilfen beteiligen, die der Bundesverband für
das Geschäftsjahr 2004 drei "notleidenden" BKKn (BKK für Heilberufe, BKK
Bauknecht, beneVita BKK ‑ sämtlich inzwischen nicht mehr existent)
gewährt hatte.
Rechtsgrundlage
für den Krankenkassen-Finanzausgleich bei "besonderen Notlagen oder zur
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit" war § 265a Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch in der bis Oktober 2006 geltenden Fassung (aF) in
Verbindung mit Satzungsrecht des BKK-Bundesverbandes. Danach bedarf die
Entscheidung über die Hilfe der Zustimmung der beteiligten
Landesverbände; nur Krankenkassen, deren Landesverbände zustimmen,
nehmen am Ausgleich teil.
Die Klägerin war
schon keine Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren bezüglich der BKK für
Heilberufe; denn ihr eigener Landesverband hatte seine Zustimmung zur
Hilfegewährung nicht uneingeschränkt erteilt, sondern nur unter
Bedingungen und damit nicht wirksam. Die Zustimmung zur Hilfegewährung
war unter anderem von der Zustimmung des BKK-Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der beiden in Baden-Württemberg
ansässigen BKKn abhängig gemacht worden; dieser Mangel konnte später
nicht geheilt werden. Die Zustimmung und die damit verbundene Teilnahme
am Ausgleichsverfahren dürfen nicht in der Schwebe bleiben. Die
Betroffenen müssen vielmehr sogleich Gewissheit über den Kreis der
Teilnehmer am Ausgleichsverfahren und eine sich daraus ergebende
Belastung erhalten. Deshalb leiden auch die Ausgleichsverfahren im
Anschluss an die Hilfeverfahren für die anderen beiden BKKn an
Rechtsmängeln. Die nur unter Bedingungen erteilte Zustimmung des
BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen führte daher auch zur
Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide. Zum
Finanzausgleich vom BKK-Bundesverband herangezogene BKKn dürfen sich im
Ausgleichsverfahren auf derartige Fehler des Hilfegewährungsverfahrens
berufen. Wegen der schon unwirksamen Zustimmung der Landesverbände
musste das BSG auf die weiter von der Klägerin ins Feld geführten
rechtlichen Gesichtspunkte nicht eingehen.
Az.: B 12 KR 29/10 R
BKK P.S. ./. BKK-Bundesverband GbR
Hinweis auf
Rechtsvorschriften:
§ 265a Finanzielle
Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit
(in der bis 26.10.2006
geltenden Fassung vom 21.12.1992, BGBl I 2266)
(1) Die
Satzungen der Spitzenverbände können mit Wirkung für ihre Mitglieder
und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in
besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur
Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen. … Näheres über
Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der
finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. … Der Finanzausgleich kann
befristet und mit Auflagen verbunden werden, die der Verbesserung
der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
(2) Der
Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet über die Hilfe auf Antrag
des Vorstands der Krankenkasse. Die Entscheidung über die Hilfe
bedarf der Zustimmung der beteiligten Landesverbände. Krankenkassen,
deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmen, nehmen am
Ausgleichsverfahren nicht teil.