Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 162/2018

Verhandlungstermin am 16. November 2018, 9.00 Uhr, in Sachen

V ZR 177/17 (Baumschäden durch ausgewilderte

Wisente im Rothaargebirge)

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines Waldeigentümers, der verhindern will, dass die von dem beklagten Verein ausgewilderten Wisente und deren Nachkommen in sein Waldgrundstück eindringen und den Baumbestand schädigen.

Sachverhalt:

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich die Wiederansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge zum Ziel gesetzt hat. Im April 2013 schloss er mit dem örtlichen Landkreis, der Bezirksregierung Arnsberg, dem Landesbetrieb Wald und Holz sowie dem Eigentümer des für die Wiederansiedlung ausgewählten Projektgebiets einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Freisetzung von Wisenten, mit dem sämtliche erforderlichen Genehmigungen mit Ausnahme der (als entbehrlich angesehenen) jagdrechtlichen Genehmigung für die Aussetzung von Wild ersetzt worden sind; das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat den Vertrag genehmigt. Im Anschluss entließ der Verein eine achtköpfige Gruppe von Wisenten in das rund 4.300ha große Projektgebiet, um sie dort auszuwildern. Der Vertrag sieht vor, dass der Verein zunächst Eigentümer der Tiere bleibt. Diese sollen erst nach der auf mehrere Jahre angelegten Freisetzungsphase und nach Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrages herrenlos werden. Die zuletzt auf 19 Tiere angewachsene Herde verließ im Zuge ihrer Wanderungen das Projektgebiet und drang unter anderem in den Grundbesitz des Klägers ein. Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Waldgebiet in einem Natura-2000-Gebiet, das überwiegend mit Rotbuchen nach dem Prinzip der Naturverjüngung bewirtschaftet wird. Wegen der Schäden an den Buchen, die dadurch entstehen, dass die Wisente die Rinde abfressen ("Schälen"), hat der Verein Zahlungen an den Kläger geleistet. Zudem wurde aus öffentlichen Mitteln ein Entschädigungsfonds eingerichtet.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage will der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - erreichen, dass der Verein geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um ein Betreten seiner Grundstücke durch die Wisente zu verhindern. Ferner soll festgestellt werden, dass der Verein alle zukünftig durch die Wisente verursachten Schäden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat dem ersten Antrag stattgegeben und den zweiten abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Verurteilung insoweit geändert, als der Verein die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Beschädigung der auf dem Grundstück des Klägers wachsenden Bäume zu verhindern, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass dem Verein die für das Einfangen und Umsetzen der Tiere erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt wird. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Verein für die Dauer der Freisetzungsphase verpflichtet ist, die von den Wisenten verursachten Schäden zu ersetzen. Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit ihren von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen. Der Kläger will erreichen, dass der auf die Ausnahmegenehmigung bezogene Vorbehalt entfällt, während der beklagte Verein weiterhin Abweisung der Klage beantragt.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB erfüllt. Das Eigentum des Klägers werde durch das Eindringen der Wisente und die von diesen verursachten Baumschäden beeinträchtigt. Verantwortlich hierfür sei der Verein. Zwar müssten der Inanspruchnahme Grenzen gezogen werden, damit die Bereitschaft zur Durchführung solcher grundsätzlich wünschenswerter Auswilderungsprojekte nicht geschmälert werde. Aber in wertender Betrachtung sei der Verein jedenfalls während der Freisetzungsphase als mittelbarer Handlungsstörer anzusehen, und zwar auch im Hinblick auf die in Freiheit geborenen Tiere. Denn er habe die Gefahrenlage geschaffen, indem er die Wisente als seinerzeitiger Eigentümer und Halter freigelassen und in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verantwortung für die Zeit der Freisetzungsphase übernommen habe. Er hafte zudem als Zustandsstörer.

Im Grundsatz stehe dem Beseitigungsanspruch aber entgegen, dass das Naturschutzrecht eine Duldungspflicht des Klägers im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB begründe. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei es nämlich verboten, wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auf dieses Zugriffsverbot könne sich der Verein berufen, weil sich die Eigentumsbeeinträchtigung nur durch das Fangen oder Töten der Tiere sicher beseitigen lasse; andere Maßnahmen - wie ein Zaun um das Projektgebiet, der Erwerb weiterer Flächen und Lockfütterung, eine Induktionsschleife um das Gebiet, Schälschutzmatten an den Bäumen oder der Einsatz von Wisent-Hirten – eigneten sich allesamt nicht dazu, die Wisente sicher fernzuhalten und die Baumschäden zu verhindern. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei auch anwendbar. Insbesondere werde die Vorschrift nicht durch das Landesjagdrecht verdrängt. Aus dem Fehlen einer jagdrechtlichen Genehmigung (§ 31 Abs. 2 LJG-NRW) könne der Kläger nicht ableiten, dass die Wisente erlegt werden müssten (§ 31 Abs. 6 LJG-NRW), weil das Bundesnaturschutzrecht dem Landesjagdrecht als Bundesgesetz und als speziellere Norm (§ 37 Abs. 2 BNatSchG) vorgehe. Außerdem sei das Auswilderungsprojekt jagdrechtlich genehmigungsfähig, so dass es an einem verbotswidrigen Aussetzen der Tiere im Sinne von § 31 Abs. 6 LJG-NRW fehle. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des Zugriffsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, weil es sich bei den Wisenten um wildlebende Tiere handele. Die ursprünglich ausgesetzten Zuchttiere seien inzwischen gemäß § 960 Abs. 2 BGB herrenlos geworden und damit ebenso wie die in Freiheit geborenen Tiere als wildlebend anzusehen. Die Vereinbarung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach die Tiere während der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden, ändere daran nichts, weil es nicht auf die Rechtsvorstellungen der Vertragsparteien, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

Die aus § 44 Abs. 1 BNatSchG abgeleitete Duldungspflicht des Klägers entfalle aber dann, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Verein die für das Einfangen und Umsetzen der Tiere erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteile. Damit sich der Störer nicht hinter dem Verbot des § 44 BNatSchG "verschanzen" könne, wenn er mit Aussicht auf Erfolg eine öffentlich-rechtliche Ausnahme beantragen könne, erfolge in solchen Fällen die Verurteilung des Störers zur Unterlassung unter dem Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung (Verweis auf BGH, Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 ff.). So lägen die Dinge hier. Nach summarischer Prüfung könne die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zur Abwehr erheblicher Land-, Forst-, Fischerei-, Wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden auch unter Berücksichtigung des EU-Artenschutzrechts nicht ausgeschlossen werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dass nämlich die forstwirtschaftliche Nutzung der klägerischen Grundstücke infolge des Artenschutzes schwer und unerträglich getroffen sei, obwohl der Kläger als Betriebsinhaber alle Anstrengungen unternommen habe, dem entgegenzuwirken, lägen möglicherweise vor. Denn auf 30 Jahre gesehen müsse damit gerechnet werden, dass bis zu 70% des klägerischen Baumbestandes beschädigt werden könnten. Eine Verschlechterung der Wisentpopulation im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sei nicht zu erwarten, obwohl der hier vorgesehene Siedlungsraum verloren gehe; denn die Tiere könnten etwa in den Nationalpark Bialowieza an der polnisch-weißrussischen Grenze umgesiedelt werden.

Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden folge aus § 833 Satz 1 BGB, weil der Beklagte weiterhin Halter der Tiere sei; das ergebe sich auch aus § 9 des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Vorinstanzen:

V ZR 177/17

LG Arnsberg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 O 323/14

OLG Hamm – Urteil vom 29. Mai 2017 – 5 U 156/15

Parallelverfahren: V ZR 175/17

LG Arnsberg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 O 329/14

OLG Hamm – Urteil vom 29. Mai 2017 – 5 U 153/15 (AuR 2017, 336 ff.)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 BGB:

Abs. 1: "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. "

Abs. 2: "Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters:

Satz 1: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

§ 960 Wilde Tiere

Abs. 2: Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

§ 37 BNatSchG:

Abs. 2: "Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden."

§ 44 BNatSchG:

Abs. 1: "Es ist verboten,

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,[…]"

§ 45 BNatSchG:

Abs. 7: "Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden […] Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert[…]

§ 31 LJG-NRW:

Abs. 2: "Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. […]."

Abs. 3: "Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. […]."

Abs. 6: "Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. […]"

Karlsruhe, den 27. September 2018

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