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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 164/22 vom 15.11.2022

Siehe auch:  Urteil des 6. Strafsenats vom 15.11.2022 - 6 StR 237/21 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 164/2022

Bundesgerichtshof hebt weitere Freisprüche bezüglich

des Projekts "Hohe Düne" auf

Urteil vom 15. November 2022 – 6 StR 237/21

Das Landgericht Schwerin hat alle Angeklagten vom Tatvorwurf der Beteiligung an einem durch den gesondert Verfolgten L begangenen Subventionsbetrug sowie die Angeklagten Dr. E und B von demjenigen der Untreue freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete L zur Errichtung des Hotel- und Sporthafenkomplexes "Yachthafenresidenz Hohe Düne" zumindest faktisch zwei Betriebsgesellschaften. Das Projekt war so aufgeteilt, dass beide Gesellschaften Gebäude und Anlagen zu Kosten von jeweils knapp unter 50 Millionen € bauen sollten. In seiner Eigenschaft als damaliger Wirtschaftsminister Mecklenburg-Vorpommerns teilte der Angeklagte Dr. E in zwei inhaltsgleichen "Letter of Intent" seine Bereitschaft mit, sich für die beantragte Förderung der Bauvorhaben einzusetzen. Das Wirtschaftsministerium bewilligte durch zwei Zuwendungsbescheide insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen €. Im Rahmen der Auszahlungen der Subventionen bestätigte der Angeklagte S die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Mittelanforderungen beider Betriebsgesellschaften. Feststellungen dazu, in welcher Funktion die Angeklagten S und B in das Subventionsverfahren eingebunden waren, hat das Landgericht nicht getroffen. Nach Baufertigstellung arbeiteten die Betriebsgesellschaften im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zusammen, insbesondere wurde das Projekt einheitlich vermarktet.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die den Freispruch zu tragen vermögen. So hätte es mitteilen müssen, welche Angaben die Betreibergesellschaften in den Fördermittelanträgen, der begleitenden Dokumentation und in den Mittelabrufen gemacht haben. Ohne deren Kenntnis kann der Senat insbesondere nicht prüfen, ob durch unrichtige oder unvollständige Angaben das Vorliegen eines einheitlichen Projektes verschleiert wurde, um so (unrechtmäßig) die Pflicht zur Anmeldung des Vorhabens zur Prüfung und Genehmigung bei der Europäischen Kommission (Einzelfallnotifizierung für große Investitionsvorhaben mit Kosten von mehr als 50 Millionen Euro) zu umgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen.

Vorinstanz:

LG Schwerin - Urteil vom 14. August 2020 – 31 KLs 3/20

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:

§ 264 Subventionsbetrug (in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 1. Januar 2000)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

[…]

(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

§ 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Karlsruhe, den 15. November 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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