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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 161/16 vom 15.9.2016

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 161/2016

Verhandlungstermin am 12. Oktober 2016, 10.00 Uhr,

in Sachen 5 StR 134/15 (Revisionsverhandlung nach Freisprüchen der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a.)

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienenden Finanzgescha¨fts zustimmten und dadurch der Bank einen Vermo¨gensnachteil zufügten.

Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 und 2 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Betreffend den Vorwurf nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei, die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als erheblich dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.

Gegen diese Freisprüche richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Hauptverhandlung hierüber findet am 12. Oktober 2016 um 10.00 Uhr im Gebäude des Landgerichts Leipzig vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs statt.

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg - Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09)

Karlsruhe, den 15. September 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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