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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 157/2020 Verhandlungstermin am Dienstag, den 9. März 2021, 11.30 Uhr
in Sachen VI ZR 813/20 (Daimler-Thermofenster)
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat verhandelt über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers wegen eines sog. "Thermofensters". Sachverhalt: Die Klägerin erwarb am 21. Dezember 2016 ein von der beklagten Daimler AG hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 CDI zu einem Kaufpreis von 33.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten "Thermofensters" eingebaut. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Bisheriger Prozessverlauf Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu. Das Inverkehrbringen des später von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs sei unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des in der Motorsteuerung installierten "Thermofensters" nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zulässigkeit von "Thermofenstern" – anders als hinsichtlich der Prüfstandserkennung im VW-Motor EA189 – nicht eindeutig. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007: Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn: a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; [...] Vorinstanzen: Landgericht Bad Kreuznach - Urteil vom 13.09.2019, Az. 3 O 303/18 Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 11.05.2020, Az. 12 U 1837/19 Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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