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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 149/20 vom 30.11.2020

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 149/2020

Verhandlung am 14. Dezember 2020, 11.00 Uhr in Sachen

VI ZR 314/20 (Daimler-Thermofenster) und um 12.30 Uhr

in Sachen VI ZR 739/20 (VW-Verfahren: Beginn

der dreijährigen Verjährungsfrist):

Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter

Für die Verhandlungstermine am 14. Dezember 2020, 11.00 Uhr und 12.30 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E101 (siehe hierzu die Pressemittteilungen 126/2020 und 129/2020) gelten folgende Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter:

Akkreditierung

Für Medienvertreter wird ein Akkreditierungsverfahren über die Pressestelle durchgeführt. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 1. Dezember 2020 um 12.00 Uhr und endet am 10. Dezember 2020, um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze beschränkt, damit die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Personen gewahrt sind.

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 7 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpresskonferenz reserviert. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. In dem Medienarbeitsraum stehen 25 Sitzplätze zur Verfügung.

Die Plätze für Medienvertreter werden nach dem Prioritätsprinzip entsprechend dem angeordneten und durchgeführten Akkreditierungsverfahren vergeben. In der Reihenfolge der Anmeldung entsprechend der Akkreditierungsliste werden die Plätze - je Medienorganisation nur ein Platz - zunächst im Sitzungssaal, sodann im Medienarbeitsarbeitsraum verteilt. Soweit noch Plätze frei sind, können nach dem gleichen Prinzip diese Plätze im Sitzungssaal und Medienarbeitsraum vergeben werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.

Im Medienarbeitsraum (Foyer der Bibliothek) dürfen während der Verhandlung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate, usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-/Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist einer Untersagung der Weiternutzung möglich. Tonaufnahmen sind unzulässig.

Foto-, Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung sind Foto-, und Filmaufnahmen (Bildaufnahmen) vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal möglich. Aufnahmen dürfen nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams bzw. Fotografen gefertigt werden.

Es werden vier Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender mit jeweils einer Kamera) sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf). Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet. Bei der Entscheidungsverkündung sind Kameras sind ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Ränder der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Beteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Auflagen des Gerichts sind einzuhalten.

Nach Ende der Entscheidungsverkündung sind alle Aufnahmegeräte unverzüglich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.

Karlsruhe, den 30. November 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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