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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 149/15 vom 19.8.2015

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 149/2015

Verhandlungstermin am 10. Dezember 2015

in Sachen I ZR 222/13 (Werbung für Kindersaft)

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die Beklagte stellt einen Mehrfruchtsaft her und vertreibt dieses Produkt in Flaschen. Auf der Vorderseite dieser Flaschen ist ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befinden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Der Kläger sieht in der Werbung mit den vorgenannten Angaben einen Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung zugelassene und auch im Übrigen nicht zulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, 14 Abs. 1 Buchst. b ** Healths-Claims-Verordnung.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Koblenz - Urteil vom 1. März 2013 - 16 O 172/12, LRE 65, 262

OLG Koblenz - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 9 U 405/13, GRUR-RR 2014, 170

*Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:

Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

**Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind: …

a) …

b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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