Der Bundesgerichtshof |
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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 136/2021 Verhandlungstermin am 2. September 2021, 9.00 Uhr, Saal E 101,
in Sachen VII ZR 192/20 ("Dieselverfahren": Verwendung von EA189-Motoren durch die Audi AG, Bemessung des Nutzungsvorteils beim Leasing)
Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Kraftfahrzeugs zu entscheiden, in dem ein vom sogenannten "Abgasskandal" betroffener Dieselmotor der Baureihe EA189 verbaut ist. Das Verfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Audi AG dem Grunde nach für die Verwendung von EA189-Motoren in ihren Fahrzeugen haftet, und wie der Nutzungsvorteil zu bemessen ist, der auf den etwaigen Schadensersatzanspruch eines Leasingnehmers anzurechnen ist; zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sachverhalt: Der Kläger leaste ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 437 € und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 €. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 80.000 für 25.680,74 € von einem anderen Unternehmen. Bei einem Kilometerstand von 170.000 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Mit seiner im Jahr 2019 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Bisheriger Prozessverlauf: Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zustehe, soweit er seine Ansprüche auf den Abschluss des Kaufvertrags im Mai 2013 stütze. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ihrer angeblichen Unkenntnis von der manipulierten Motorsteuerungssoftware. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich verschiedener Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen 90.000 Kilometer, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens am 1. Januar 2017 begonnen. Dem Kläger falle keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahre 2015 zur Last. Der Kläger könne hingegen nicht Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 € verlangen. Ein etwaiger Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Klageabweisung. Sie meint, dass sie schon dem Grunde nach nicht auf Schadensersatz hafte, da sie keine Kenntnis von der fraglichen Motorsteuerungssoftware gehabt habe; hilfsweise beruft sie sich auf Verjährung. Der Kläger macht mit seinem Rechtsmittel in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe den während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteil zu hoch bewertet; die insgesamt gefahrenen 170.000 Kilometer seien einheitlich nach der für den Kauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) zu bewerten, ausgehend vom Neupreis des Fahrzeugs. Vorinstanzen: Landgericht Ellwangen – Urteil vom 20. Dezember 2019 – 1 O 9/19 Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 9. Oktober 2020 – 12 U 33/20 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Mai 2021 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […] § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Karlsruhe, den 20. Juli 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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