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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 131/18 vom 2.8.2018

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 - I ZR 104/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 131/2018

Verhandlungstermin am 31. Oktober 2018, 10.00 Uhr, in Sachen

I ZR 104/17 (Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung

von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke)

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Reproduktionsfotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Das Medienarchiv ist mit Wikipedia verknüpft, so dass die Dateien unmittelbar in die dort verfügbaren Artikel eingebunden werden können. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind alle gemeinfrei im Sinne von § 64 UrhG. Es handelt sich bei den Fotografien teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos fertigte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst an und stellte sie Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte (§ 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei diesen in der Publikation veröffentlichten Fotografien jedenfalls um Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG handele und dahinstehen könne, ob sie als Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt seien. Diese würden eigenständigen Schutz genießen, weil sie eine Fixierung des Werkes in einer anderen Werkform seien.

Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus dem Eigentums- und Hausrecht (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 903 S. 1 BGB) der Klägerin. Das Eigentum an beweglichen Sachen wie den vorliegenden Kunstwerken werde bereits dann verletzt, wenn sie fotografiert würden. Außerdem bestehe ein vertraglicher Unterlassungsanspruch. Denn die Parteien hätten einen Besichtigungsvertrag geschlossen, der die Anfertigung von Fotografien untersage.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG:

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

(…)

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

§ 903 Satz. 1 BGB:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Karlsruhe, den 2. August 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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