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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 126/17 vom 8.8.2017

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 6.4.2017 - 3 StR 326/16 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 126/2017

Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach

Syrien rechtskräftig

Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts München I verworfen, durch das dieser wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (vgl. Pressemitteilung vom 22. September 2016, Nr. 166/2016) reiste der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger und Anhänger einer extremistisch-islamischen Ideologie, im Jahr 2015 einmal in die Türkei ein und versuchte dies ein weiteres Mal, um sich von dort jeweils weiter nach Syrien zu begeben. In beiden Fällen hatte er die Absicht, sich dort im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen und sich sodann als Mitglied einer gegen den Staat Syrien gerichteten islamistischen Gruppierung an Kampfhandlungen zu beteiligen.

Der Angeklagte hat sich mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision im Wesentlichen gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Strafnorm gewandt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bejaht und keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm erhoben.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG München I - Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 KLs 111 Js 169510/15

Karlsruhe, den 8. August 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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