Der Bundesgerichtshof |
|
BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 124/2019 Verhandlungstermin am 17. Oktober 2019 in Sachen
I ZR 44/19 (Zulässigkeit des Verkaufs von Backwaren in Bäckereifilialen an Sonn- und Feiertagen) um 9.00 Uhr
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. Sachverhalt: Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibt diese in ihren Filialen in München. Sie veräußerte in zwei Filialen an Sonntagen über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Stunden Brote und unbelegte Brötchen. In einer anderen Bäckerei-Verkaufsstelle wurden an einem Pfingstmontag eine Brezel, unbelegte Brötchen sowie ein Laib Brot verkauft. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, meint, die Beklagte habe damit gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt, weil sie gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen verstoßen habe. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hinsichtlich des Verkaufs in der Bäckerei-Verkaufsstelle am Pfingstmontag hat das Berufungsgericht angenommen, die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe schon nicht dargetan, dass die Beklagte die Verkaufsstelle selbst betreibe oder zwischen der Beklagten und dem Betreiber vertragliche Beziehungen bestünden, die über ein gewöhnliches Abnehmerverhältnis hinausgingen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, die Verkäufe seien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erlaubt gewesen. Die Beklagte betreibe in den jeweiligen Filialen ein Gaststättengewerbe, weil Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort vorhanden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass Ladenlokale wie die der Beklagten vom Verbraucher üblicherweise in erster Linie zum Einkauf von Bäcker- und Konditorwaren benützt würden. Der Umstand, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Betrieben jeweils um Mischbetriebe aus einem Ladengeschäft und einem Cafébetrieb handele, sei ohne Einfluss auf die Anwendbarkeit der Regelungen des Gaststättengesetzes. Bei den von der Beklagten hergestellten Broten und Brötchen handele es sich um zubereitete Speisen, auch wenn sie nicht belegt seien. Vorinstanzen: LG München II - Urteil vom 20. April 2018 - 12 O 4218/17 OLG München - Urteil vom 14. Februar 2019 - 6 U 2188/18 (GRUR-RR 2019, 227) Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchIG Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1.an Sonn- und Feiertagen, (…) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SonntVerkV (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe (…) 2. von Bäcker- oder Konditorwaren: Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, (…) (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch 1.Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, (…) an jedermann über die Straße abgeben. Karlsruhe, den 25. September 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
|