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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 60/19 vom 9.5.2019

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 4.4.2019 - StB 55/18 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 4.4.2019 - StB 54/18 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 60/2019

Bundesgerichtshof lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu

Beschluss vom 4. April 2019 – StB 54/18, StB 55/18

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu dem Oberlandesgericht Jena zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet.

Dem Angeklagten wird vom Generalbundesanwalt zur Last gelegt, einem Mitarbeiter des jordanischen Geheimdiensts wiederholt Informationen über Personen aus dem salafistischen Spektrum und das Umfeld einer Moschee in Hildesheim, die von dem zwischenzeitlich vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport verbotenen "Deutschsprachigen Islamkreis Hildesheim e.V." geführt wird, übermittelt zu haben.

Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da die Tätigkeit des Angeklagten nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen sei. Nach Auffassung des 3. Strafsenats ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Ausspähung deutsche Staatsbürger betraf, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland besondere Schutzpflichten hat, so dass deren staatliche Interessen betroffen sind.

Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

Vorinstanz:

OLG Jena - 3 St 3 BJs 20/17 - Beschluss vom 12. November 2018

Karlsruhe, den 9. Mai 2019

Die maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 99 Abs. 1 StGB:

Wer

1.

für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder

2.

…,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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