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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 52/19 vom 23.4.2019

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 52 /2019

Verhandlungstermin am 25. Juni 2019, 9.00 Uhr,

in Sachen X ZR 166/18 (Darlegungslast zu Unfallverhütungsvorschriften im Reiseland)

Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat.

Sachverhalt:

Der Kläger buchte u.a. für seine Lebensgefährtin, deren 7 Jahre alten Sohn und sich eine Flugpauschalreise nach Gran Canaria. Am Ankunftstag kam es zu einem Unfall des Sohnes der Lebensgefährtin des Klägers, als dieser vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen wollte. Das Kind übersah, dass die Balkonglastür noch geschlossen war, und lief gegen diese. Dabei zerbrach die Glasscheibe und das Kind erlitt Schnittverletzungen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Wie bereits das Landgericht hat auch das Oberlandesgericht einen Reisemangel nach § 651c Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne nicht darin gesehen werden, dass die Balkonglastüre nicht hinreichend markiert gewesen sei. Die Glastür sei aufgrund einer kleinen Krone und eines dunkelblauen Punktes, die sich im oberen Teil der unteren Hälfte und etwa in der Mitte der Glasscheibe befunden hätten, für einen durchschnittlich aufmerksamen Hotelgast hinreichend erkennbar gewesen. Wenngleich sich der untere Punkt nicht in Augenhöhe eines 7-jährigen Kindes befunden habe, sei die Kombination der beiden "Warnaufkleber" doch geeignet gewesen, auch ein Kind in diesem Alter dafür zu sensibilisieren, dass die Balkontür aus Glas bestehe.

Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass das spanische Recht bestimmte Anforderungen vorgebe, denen Glastüren in Hotelzimmern entsprechen müssten, und dass die Glastür zum Unfallzeitpunkt solchen Anforderungen nicht genügt habe. Das Gericht sei nicht gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob es derartige spanische Rechtsvorschriften gebe. § 293 ZPO finde im Streitfall keine Anwendung, weil dieser allein nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Die Frage, ob die Glastür den örtlichen Bauvorschriften entsprochen habe, sei eine vorgelagerte Tatsachenfrage. Im Übrigen stelle der pauschale, unter Sachverständigenbeweis gestellte Vortrag, die Glasscheibe habe nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entsprochen, eine Behauptung "ins Blaue hinein" und damit einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweis dar.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Vorinstanzen:

LG Hannover - Urteil vom 8. Februar 2018 - 8 O 49/17

OLG Celle - Urteil vom 6. September 2018 ­ 11 U 42/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651c BGB Abhilfe [in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung]

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

§ 293 ZPO

Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Karlsruhe, den 23. April 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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