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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2025 » Pressemitteilung Nr. 46/25 vom 6.3.2025

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 6.2.2025 - StB 77/24 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 6.2.2025 - StB 76/24 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 6.2.2025 - StB 75/24 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.1.2025 - StB 77/24 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.1.2025 - StB 76/24 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.1.2025 - StB 75/24 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 46/2025

Bundesgerichtshof eröffnet erstinstanzliches Strafverfahren

wegen Vorwürfen in Bezug auf eine rechtsextremistische Kampfsportgruppe vor dem Thüringer Oberlandesgericht

Beschluss vom 6. Februar 2025 - StB 75-77/24

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat auf eine sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor dem Thüringer Oberlandesgericht eröffnet.

Der Generalbundesanwalt legt mit seiner zum Thüringer Oberlandesgericht erhobenen Anklage zwei Angeklagten neben weiteren Delikten die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen und an einer terroristischen Vereinigung, dem dritten Angeklagten mehrfache Unterstützungen einer solchen zur Last. Das Oberlandesgericht hatte das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera mit der Maßgabe eröffnet, dass jeweils nur ein hinreichender Tatverdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung beziehungsweise der Unterstützung einer solchen, nicht aber in Bezug auf eine terroristische Vereinigung begründet sei. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof das Hauptverfahren vor einem anderen Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts eröffnet und die Anklage mit einer geringfügig geänderten rechtlichen Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zum einen deshalb eröffnet, weil das Ermittlungsergebnis bei vorläufiger Bewertung einen hinreichenden Tatverdacht auch in Bezug auf eine terroristische Vereinigung ergibt. Zum anderen liegt unabhängig davon jedenfalls eine besondere Bedeutung des Falles vor, die zur Zuständigkeit der Bundesjustiz führt. Bei der dafür maßgeblichen Gesamtbetrachtung der bisherigen Erkenntnisse ist von Belang, dass die in Rede stehende Gruppierung etwa durch willkürliche Gewalttaten gegen missliebige Personen "Ordnungsmacht" in einem bestimmten Stadtgebiet sein wollte, überregional mit rechtsradikalen Kräften vernetzt war und Aktivitäten in sieben Bundesländern entfaltete. Zudem waren eine zunehmende Bewaffnung und die begonnene Herstellung halbautomatischer Schusswaffen zu berücksichtigen.

Der nunmehr befasste Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts wird in dieser Sache eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

Vorinstanz:

Thüringer Oberlandesgericht - Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 3 St 2 BJs 153/23

Karlsruhe, den 6. März 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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