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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 41/21 vom 24.2.2021

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21.7.2021 - VIII ZR 275/19 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 41/2021

Verhandlungstermin am 28. April 2021, 9.00 Uhr, in Sachen

VIII ZR 275/19 (Anspruch auf Ersatzlieferung bei

Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?)

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Oktober 2009 von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen neuen Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Das Fahrzeug ist mit einer Software versehen, die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. In diesem Fall schaltet das System in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkt. Es ergeben sich hierdurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb.

Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen dieser Software unter Fristsetzung bis 11. Oktober 2016 die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Die Beklagte, die zugleich bis 31. Dezember 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtete, wies den Anspruch auf Ersatzlieferung zurück und erklärte, dass die Unregelmäßigkeiten durch Aufspielen eines Software-Updates behoben werden sollen. Der Kläger werde sobald wie möglich näher über den Zeitplan und die für sein Fahrzeug konkret vorgesehenen Maßnahmen informiert. Am 7. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Software-Update nun zur Verfügung stehe. Mitte des Jahres 2018 wurde bei dem Fahrzeug des Klägers das Update aufgespielt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Ersatzlieferung eines mangelfreien typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug zwar wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung mit einem Sachmangel behaftet. Die Beklagte könne sich allerdings auf die von ihr erhobene Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB aF (jetzt: § 439 Abs. 4 BGB) berufen. Mit dem Aufspielen eines Software-Updates stehe eine Nacherfüllungsvariante zur Verfügung, die dazu führe, dass das Ersatzlieferungsverlangen als unverhältnismäßig anzusehen sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Ersatzlieferung gerichtetes Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 5. Oktober 2017 – 12 O 14/17

Saarländisches Oberlandesgericht – Urteil vom 28. August 2019 – 2 U 92/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung

(in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse geltenden Fassung)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

[…]

Karlsruhe, den 24. Februar 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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