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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 36/22 vom 24.3.2022

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 15.3.2022 - 5 StR 415/21 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 36/2022

Urteil des Landgerichts Hamburg wegen versuchter

Ermordung der Exfrau und des zehnjährigen

Sohnes rechtskräftig

Beschluss vom 15. März 2022 – 5 StR 415/21

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte, der seit dem Jahr 2014 von seiner Ehefrau – einvernehmlich – geschieden war, sich aber gleichwohl Hoffnungen auf eine Familienzusammenführung machte, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2020 den Entschluss, sich zu töten. Er sah keine Chance mehr, in die Familie zurückzukehren, nachdem seine Ehefrau erklärt hatte, dies nicht zu wollen. Aus Sicht des Angeklagten trug sie die alleinige Schuld am Scheitern der Beziehung und sollte "dafür büßen". Er traf deshalb die Entscheidung, sich mit Benzin zu überschütten und zu verbrennen; zuvor wollte er aber ihr mit einem Messer Schnittverletzungen am Hals zufügen und sie sodann auch mit Benzin übergießen und anzünden. Sie sollte "leiden wie er" und – für den Fall ihres Überlebens – ein Leben lang durch die Tat gezeichnet sein. Dadurch wollte er ihr vor Augen führen, was "sie ihm angetan" hatte. Am 1. Mai 2020 setzte er seinen Plan in der Wohnung seiner Ehefrau um, fügte ihr mit einem mitgebrachten Rasiermesser am Hals und an der Schulter lange und tiefe Schnittwunden zu, übergoss sie mit dem in einer PET-Flasche mitgebrachten Benzin und zündete sie an. Spätestens jetzt entschloss er sich, auch seine Kinder mit Benzin zu übergießen und anzuzünden, als "Bestrafungsaktion" gegenüber seiner Ehefrau, der er am Abend vor der Tat angekündigt hatte, ihr jederzeit die Kinder wegnehmen zu können. Im Verlauf des Tathergangs übergoss er beide Kinder mit Benzin und zündete seinen Sohn an. Anschließend übergoss er auch sich selbst mit Benzin und zündete sich an. Die Ehefrau, der Sohn und auch der Angeklagte überlebten trotz schwerster Brandverletzungen die Tat. Die Wohnung in dem Mehrfamilienhaus brannte vollkommen aus und war fast ein Jahr lang nicht bewohnbar.

Seine Verurteilung hat der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge angegriffen. Die Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg, die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Hamburg – Urteil vom 4. Mai 2021 – (602) Ks 6610 Js 35/20 (6/20)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 Mord

(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2)Mörder ist, wer

(…)

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

(…)

einen Menschen tötet.

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

(…)

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

(…)

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 226 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

(…)

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 306a Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

(…)

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Karlsruhe, den 24. März 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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