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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 29/15 vom 9.3.2015

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.3.2015 - VIII ZR 360/13 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.3.2015 - VIII ZR 243/13 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.3.2015 - VIII ZR 109/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 29/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 25. März 2015

VIII ZR 243/13

LG Hamburg - Urteil vom 22. Februar 2013 – 318 O 35/12

OLG Hamburg - Urteil vom 17. Juli 2013 – 4 U 38/13

und

VIII ZR 360/13

LG Hamburg - Urteil vom 1. April 2010 – 309 O 99/09

OLG Hamburg - Urteil vom 12. November 2013 – 7 U 59/10

und

VIII ZR 109/14

LG Hamburg - Urteil vom 31. März 2011 – 316 O 89/09

OLG Hamburg Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 108/11

In diesen drei Parallelverfahren wird der VIII. Zivilsenat über die Frage zu entscheiden haben, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene Preisgleitklausel (Spannungsklausel), bei welcher der Arbeitspreis an den Preis für Heizöl gekoppelt wird, im Falle der Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* standhält.

In sämtlichen Verfahren handelt es sich bei den Abnehmern um Wohnungseigentümergemeinschaften, die durch gewerbliche Verwalter vertreten werden. Die Eigentümergemeinschaften vertreten die Auffassung, dass sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB** anzusehen seien. Für ähnliche gegenüber Verbrauchern verwendete Preisklauseln habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sie (soweit sie nicht nur dazu dienten, den Anfangspreis zu bestimmen) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhielten (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050). Aus diesem Grund seien die von den Wohnungseigentümerschaften jeweils bezogenen Gasmengen nach dem Anfangspreis abzurechnen, der sich zu Beginn des Vertrages unter Anwendung der Spannungsklausel errechne.

*§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]

(3) Die Absätze 1 und 2 […] gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. […]

** § 13 BGB Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die

überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet

werden können.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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