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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 7/19 vom 23.1.2019

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 7/2019

Verhandlungstermin: 21. Februar 2019, 11.00 Uhr,

in Sachen I ZR 209/15 (Zulässigkeit der Angabe von Flugpreisen in ausländischer, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Landeswährung)

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein in Deutschland zugelassenes Luftverkehrsunternehmen im Internet seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union statt in Euro in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben darf.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, beanstandet die Angabe des Flugpreises in GBP als wettbewerbswidrig. Sie meint, die Beklagte hätte den Flugpreis in Euro ausweisen müssen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Streit sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu entscheiden. Deren Artikel 23 Abs. 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis eines Fluges auszuweisen sei. Die Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008** verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. April 2017 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage gestellt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung angegeben werden müssen, und wenn ja, in welcher Währung der Preis angegeben werden muss.

Mit Urteil vom 15. November 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefrage in der Weise beantwortet, dass nach Art. 23 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Luftfahrtunternehmen, die ihre Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet seien, für die Angabe des Flugpreises eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies sei insbesondere bei einer Währung der Fall, die in einem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittels gilt. Ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, könne die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausweisen, die in diesem anderen Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 22. April 2015 - 84 O 2/15

OLG Köln - Urteil vom 4. September 2015 - 6 U 61/15 (GRUR-RR 2016, 156 = WRP 2016, 88)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form - auch im Internet - für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben a, b und d genannten Posten dem Flugpreis bzw.

der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.

**Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

"Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgeltes und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.

Karlsruhe, den 23. Januar 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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