Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 51/2024

Verhandlungstermin am 27. Juni 2024 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23 (urheberrechtliche

Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen

einer Fototapete)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren zu entscheiden, ob die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das Nutzungsrechte an Fotos lizenziert.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 139/23 erwarb über eine Internetseite eine Fototapete, auf der eine Fotografie abgedruckt ist, an der die Klägerin Rechte beansprucht. Die Beklagte ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen, die in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen war.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines von ihrem Ehemann betriebenen Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin Rechte beansprucht.

Der Beklagte im Verfahren I ZR 141/23 verwendete eine Fototapete mit einem Bildmotiv, an dem die Klägerin Rechte beansprucht, als Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die Wandtapete ist auf einem Foto abgebildet, mit dem der Beklagte seine Dienstleistungen auf Hotelportalen im Internet bewirbt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwendung der Fototapeten im Internet verletze die ihr nach ihrer Darstellung vom Fotografen übertragenen Rechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sowie im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2, §§ 16, 19a UrhG noch ein Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG zu. Eingriffe in urheberrechtliche Nutzungsrechte schieden aus, weil die Beklagten mit dem Erwerb des Sacheigentums an den Fototapeten zugleich durch schlüssiges Verhalten ein einfaches Nutzungsrecht erworben hätten. Dieses berechtige sie, in dem Raum, in dem die Tapeten angebracht worden seien, Lichtbilder oder Videos der Tapeten mit den darauf abgedruckten Fotografien anzufertigen und diese zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Verletzungshandlung sei zudem durch eine schlüssig erklärte Einwilligung des Rechteinhabers ausgeschlossen. Jedenfalls stehe den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts aus § 13 UrhG hergeleitet werden, weil der Fotograf im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten durch schlüssiges Verhalten auf dieses Recht verzichtet habe.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Vorinstanzen:

im Verfahren I ZR 139/23

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 65/22

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22

im Verfahren I ZR 140/23

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 62/22

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 24/22

im Verfahren I ZR 141/23

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 64/22

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 25/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 13 UrhG

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]

§ 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

§ 97a UrhG

[…]

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. […]

Karlsruhe, den 6. März 2024

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