BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 5/2022 Verhandlungstermin in Sachen III ZR 79/21 am 3. März 2022, 10.00 Uhr, Saal E 101 über Entschädigung/Schadensersatz für coronabedingte Betriebsschließung
Der für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat wird am 3. März 2022 über einen Anspruch wegen der Schließung eines Gastronomiebetriebs aufgrund der brandenburgischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV2 und COVID-19 vom 22. März 2020 verhandeln. Sachverhalt: Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gaststättenbetriebs. Er musste aufgrund der Verordnung seine Gaststätte zeitweise schließen und sich auf den Außerhausverkauf von Speisen und Getränken beschränken. Die Investitionsbank Brandenburg gewährte dem Kläger eine Coronasoforthilfe. Er verlangt vom Land Brandenburg den Ersatz seiner den ausgezahlten Betrag übersteigenden Einbußen. Bisheriger Prozessverlauf: Die auf das Infektionsschutzgesetz, das brandenburgische Ordnungsbehörden-gesetz, enteignenden beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff und auf § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gestützte Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Vorinstanzen: Landgericht Potsdam - Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 O 146/20 Oberlandesgericht Brandenburg - Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 U 13/21 Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt: § 839 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Art. 34 GG Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleit der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.Karlsruhe, den 12. Januar 2022
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