BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 1/2022 Verhandlungstermine am 21. Februar 2022 in Sachen VIa ZR 8/21 um 12.00 Uhr und VIa ZR 57/21 um 13.00 Uhr ("Dieselverfahren"; Verjährung; Restschadenersatz nach § 852 Satz 1 BGB
bei Neuwagen)
Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) wird am 21.02.2022 über Fragen verhandeln, die unter anderem einen geltend gemachten Restschadensersatz bei Erwerb eines Neuwagens betreffen. Sachverhalt: In beiden Verfahren nehmen die Kläger die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz nach Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Anspruch. Der Kläger im Verfahren VIa ZR 8/21 erwarb im April 2013 zu einem Kaufpreis von 30.213,79 € einen Neuwagen VW Golf Cabrio "Life" TDI von der Beklagten als Herstellerin, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Kraftfahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Die Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 erwarb im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von 36.189 € einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen. Das Kraftfahrzeug war wiederum bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Beide Kläger ließen ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat im Verfahren VIa ZR 8/21 die Beklagte aus dem Rechtsgrund einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung – im Wesentlichen antragsgemäß unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs – zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und eine Anschlussberufung des Klägers, mit der er noch die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des zurück zu gewährenden Kraftfahrzeugs begehrt hat, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB gegen die Beklagte. Dieser Anspruch sei indessen verjährt. Wenn der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis von den für das Anlaufen der Verjährung maßgeblichen Tatsachen erlangt habe, habe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die Beklagte auch zumutbar gewesen. Die Beklagte dürfe sich in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen habe. Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB könne der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen. Zwar habe der Kläger das Kraftfahrzeug als Neuwagen direkt von der Beklagten erworben. Der Schutzzweck des § 852 Satz 1 BGB sei indessen zugunsten des Klägers nicht eröffnet. Die Vorschrift setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Kläger Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden können. Mangels des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs scheide die Feststellung des Annahmeverzugs ohne weiteres aus. Das Berufungsgericht hat die Revision "hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB" zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger, der eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel zieht, sein Klagebegehren "im Umfang der Revisionszulassung" weiter. Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat das Landgericht die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Kraftfahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein", sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Kraftfahrzeugs erlangt habe und ihr ab dem Jahr 2016 eine Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last falle. Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht. Das Berufungsgericht hat die Revision "in Anbetracht der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des im Fall des Neuwagenkaufs über einen Vertragshändler im Sinne des § 852 Satz 1 BGB Erlangten" zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin, die eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel zieht, ihr Klagebegehren weiter. Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Vorinstanzen: Verfahren VIa ZR 8/21 Landgericht Trier - Urteil vom 30. Dezember 2020 - 5 O 119/20 Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 2. Juli 2021 - 8 U 140/21 Verfahren VIa ZR 57/21 Landgericht Osnabrück - Urteil vom 5. Oktober 2020 - 3 O 1935/20 Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 15. Juli 2021 - 1 U 266/20 Karlsruhe, den 5. Januar 2022
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