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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2021 » Pressemitteilung Nr. 8/21 vom 14.1.2021

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.2.2021 - VIII ZR 36/20 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 8/2021

Verhandlungstermin am 24. Februar 2021, 11.00 Uhr – VIII ZR 36/20 (Widerrufsrecht beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung)

Dem unter anderem für das Leasingrecht zuständigen VIII. Zivilsenat liegen derzeit zahlreiche Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden vor, in denen es jeweils zentral um die Frage geht, ob einem Leasingnehmer, der als Verbraucher einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Widerrufsrecht zusteht. Diese Frage steht in dem ersten jetzt terminierten Verfahren zur Klärung an.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der klagende Leasingnehmer nimmt als Verbraucher die beklagte Leasinggeberin nach einem im März 2018 erklärten Widerruf eines im Jahr 2015 geschlossenen Leasingvertrags über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sogenannter Kilometerleasingvertrag) auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein gesetzliches (§ 506 Abs. 1, 2, § 495 Abs. 1 BGB [jeweils aF], § 355 BGB) oder ein vertragliches Widerrufsrecht nicht zu. Ein Kilometerleasingvertrag sei nicht als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1, 2 BGB aF anzusehen. Der Kilometerleasingvertrag sehe weder eine Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF) oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) vor, noch habe der Leasingnehmer nach Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Vertragsgegenstands einzustehen (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aF; Restwertgarantie).

Angesichts der abschließenden Aufzählung der Widerrufsfälle in § 506 Abs. 2 BGB aF komme ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 BGB aF als Auffangtatbestand nicht in Betracht. Auch scheide mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aF auf Kilometerleasingverträge aus. Es sei ferner nicht als Umgehung gemäß § 511 BGB aF zu werten, wenn der Vertragstyp des Kilometerleasings gewählt werde, der die Voraussetzungen des § 506 Abs. 1, 2 BGB aF nicht erfülle. Schließlich sei dem Kläger durch den Umstand, dass die Vertragsurkunde Informationen zu einem Widerruf enthalte, ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt worden.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift der Kläger das Berufungsurteil in allen Punkten an und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die maßgeblichen Vorschriften (soweit nicht anders angegeben jeweils in der Fassung vom 20.9.2013) lauten:

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,

2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden.

[…]

§ 495 Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

[…]

§ 511 Abweichende Vereinbarungen (in der Fassung vom 29.7.2009)

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 20. November 2018 – 8 O 275/18

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18

Karlsruhe, den 14. Januar 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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