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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 158/2021 Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 441/20 (sog. NSU-Verfahren betreffend den Angeklagten André E.)
Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten André E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen (Beihilfe zum versuchten Mord, Beihilfe zum Raub, weitere Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a.) hat es ihn freigesprochen. Nach den vom Oberlandesgericht zur Verurteilung des Angeklagten E. getroffenen Feststellungen verschaffte er der Vereinigung "NSU" in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils zwei für ein Jahr gültige Bahncards der Deutschen Bahn, die auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt waren, indes mit Lichtbildern versehen waren, welche Böhnhardt und die Mitangeklagte Beate Z. zeigten. Der Angeklagte hielt es zu diesen Zeitpunkten für möglich, dass sich die Mitangeklagte mit Böhnhardt und Mundlos zu einer Vereinigung verbunden hatte, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag, insbesondere auch von Bombenattentaten, gerichtet war. Mit den Bahncards konnten sich Böhnhardt und die Mitangeklagte zum einen behelfsmäßig ausweisen und zum anderen verbilligt Bahnfahrkarten erwerben. Zum Teilfreispruch hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Angeklagte E. in den Jahren 2000 und 2003 zu zwei Raubüberfällen und einem Mordanschlag (Sprengstoffanschlag in den Räumlichkeiten eines Lebensmittelgeschäfts) Hilfe leistete, indem er jeweils ein Wohnmobil anmietete, mit dem sich Böhnhardt und Mundlos zum Tatort begaben. Des Weiteren stellte der Angeklagte im Jahr 2007 der Mitangeklagten Z. den Bundespersonalausweis seiner Ehefrau zur Verfügung, so dass sie sich bei einer polizeilichen Zeugenvernehmung mit falschen Personalien ausweisen konnte, und begleitete sie zu dem Termin. Das Oberlandesgericht hat sich allerdings nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte bereits bei diesen vier Förderungshandlungen damit rechnete, er erleichtere die Begehung von Raubüberfällen bzw. eines Mordanschlags oder unterstütze eine Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte E. als auch der Generalbundesanwalt diesen betreffend Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung. Der Generalbundesanwalt greift den Teilfreispruch an und hat beantragt, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Die Revisionen sind jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat vor diesem Hintergrund bezüglich beider Rechtsmittel Termin zur Hauptverhandlung auf den 2. Dezember 2021 bestimmt. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 15. Dezember 2021 in Aussicht genommen. Für die Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende Oktober oder Anfang November die Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter bekannt gegeben werden. Vorinstanz: OLG München - 6 St 3/12 - Urteil vom 11. Juli 2018 Karlsruhe, den 19. August 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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