Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2021 » Pressemitteilung Nr. 230/21 vom 22.12.2021

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 16.12.2021 - StB 34/21 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 230/2021

Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages ("Wirecard") nach Ende

des Ausschusses unzulässig

Beschluss vom 16. Dezember 2021 - StB 34/21

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die namens sowie "in Rechtsnachfolge" des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Wirecard-Untersuchungsausschuss") eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs verworfen.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte einen Antrag des Untersuchungsausschusses abgelehnt, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für zulässig zu erklären in Bezug auf dem Ausschuss übergebene, in den Berichten der Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses ("Wambach-Berichte") verwertete Beweismittel.

Der 3. Strafsenat hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und daher nicht in der Sache über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades entschieden. Dafür war maßgeblich, dass der Untersuchungsausschuss bei Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr beteiligungsfähig war; denn er hatte zuvor mit der Entgegennahme seines Berichtes durch den Bundestag geendet. Soweit die Beschwerde durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages oder diesen selbst als "Rechtsnachfolger" des Untersuchungsausschusses erhoben worden ist, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Ausschusses und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer wahrzunehmen. Eigene originäre Rechte haben sie nicht geltend gemacht.

Der Beschluss wird in Kürze auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Website des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar sein.

Vorinstanz:

Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 6. August 2021 - 1 BGs 340/21

Karlsruhe, den 22. Dezember 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht