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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2020 » Pressemitteilung Nr. 79/20 vom 18.6.2020

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 21.1.2021 - I ZR 207/19 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 79/2020

Verhandlungstermin am 24. September 2020 um 9.00 Uhr

in Sachen I ZR 207/19 (Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto")

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen in einer Zeitung für die Bebilderung seiner "Urlaubslotto"-Aktion das Bildnis und den Namen eines prominenten Schauspielers nutzen darf.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Schauspieler und hatte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" die Rolle des Kapitäns inne. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.

Am 18. Februar 2018 erschien im Inneren der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zu der Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihrer jeweiligen Rolle abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der Name des Klägers genannt war.

Unter dem Foto wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen, den die Leser bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent auf Gewinn von Bargeldbeträgen von 100, 1.000 oder 5.000 € überprüfen konnten. Unter allen Teilnehmern wurde zudem eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.

Wegen der Nutzung seines Bildnisses und seines Namens ohne Einwilligung hat der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr sowie seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe - d.h. bezüglich der Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung - durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers. Der Informationswert der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gering und dessen Veröffentlichung nicht geeignet, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zugunsten des Klägers spreche entscheidend, dass sein Bildnis auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Zwar werde weder das Presseerzeugnis der Beklagten noch der Hauptgewinn unmittelbar mit dem Bildnis des Klägers beworben noch seien mit dem Bildnis direkt Einkünfte bei der Beklagten erzeugt worden. Dennoch sei das Gewinnspiel (auch) mit Konterfei und Namen des Klägers beworben worden, was in Verbindung mit dem damit zugleich gesetzten Anreiz für den Leser zum Anruf bei kostenpflichtigen Mehrwertdiensten im Ergebnis für die Annahme einer kommerziellen Ausnutzung genügen müsse. Für den Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung gelte nichts Anderes. Auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch lägen vor.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 30. Januar 2019 - 28 O 216/18

OLG Köln - Urteil vom 10. Oktober 2019 - 15 U 39/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

(…)

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Karlsruhe, den 18. Juni 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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