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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2020 » Pressemitteilung Nr. 114/20 vom 2.9.2020

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 18.8.2020 - 5 StR 175/20 -, Beschluss des 5. Strafsenats vom 5.1.2021 - 5 StR 175/20 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 114/2020

Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige

der Leipziger "Hells Angels" rechtskräftig

Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20

Das Landgericht Leipzig hat die vier Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts provozierte ein Angehöriger der Gruppierung "United Tribuns" am Vormittag des 25. Juni 2016 ein Mitglied der konkurrierenden "Hells Angels", indem er ihm verbot, in Kleidung der "Hells Angels" die Leipziger Eisenbahnstraße, in der sich das Clubhaus der "United Tribuns" befand, zu betreten. Am Nachmittag desselben Tages begaben sich 15 Angehörige der "Hells Angels", darunter die Angeklagten, demonstrativ in Bekleidung ihrer Gruppierung in einen Imbiss in der Eisenbahnstraße und provozierten damit - szenetypisch - eine körperliche Auseinandersetzung mit den Angehörigen der gegnerischen Gruppe. Entsprechend dem gemeinsamen Plan der "Hells Angels" gab einer der Angeklagten unter dem Vorwand der Verteidigung vier Schüsse in Oberkörperhöhe auf die Gruppe der "United Tribuns" ab. Dabei nahmen die Angeklagten den Tod von Kontrahenten zumindest billigend in Kauf. Zwei Angehörige der "United Tribuns" wurden durch die Schüsse erheblich, ein dritter tödlich verletzt. Drei der Angeklagten, die nicht selbst die Schüsse abgegeben hatten, versetzten dem tödlich verletzt am Boden Liegenden Tritte, auch gegen den Kopf, oder versuchten dies.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere mehrere Verfahrensrügen als unbegründet und die Annahme eines gemeinschaftlichen Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei allen Angeklagten als rechtsfehlerfrei angesehen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Leipzig – Urteil vom 4. Juni 2019 – 1 Ks 100 Js 40760/16

Karlsruhe, den 2. September 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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