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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2019 » Pressemitteilung Nr. 41/19 vom 2.4.2019

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 41/2019

Verhandlungstermin in Sachen V ZR 97/17 ("Stehengebliebene" Sicherungsgrundschuld in der Teilungsversteigerung)

am 17. Mai 2019, 9.00 Uhr

Der unter anderem für dingliche Rechte an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem ein früherer Grundstückseigentümer von der beklagten Bank Schadensersatz wegen der Löschung einer "stehengebliebenen" Sicherungsgrundschuld verlangt.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine damalige Ehefrau waren hälftige Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine zugunsten der beklagten Bank bestellte Grundschuld mit einem Nennwert von 270.000 DM lastete. Die durch die Grundschuld gesicherten Kredite waren vollständig zurückgezahlt worden. Auf Aufforderung des Klägers und gegen Zahlung einer Gebühr von 140,51 € erteilte die Beklagte im Jahr 2005 die Löschungsbewilligung. Von dieser machten die Eheleute jedoch nicht Gebrauch. Deshalb blieb die nicht mehr valutierende Grundschuld weiterhin im Grundbuch eingetragen ("stehengebliebene" Sicherungsgrundschuld).

Im Zuge der Trennung der Eheleute betrieb der Kläger im Jahr 2014 die Teilungsversteigerung. Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurde auf 85.000 € festgesetzt. Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte die beklagte Bank mit, dass sie aus der Grundschuld keine Rechte mehr geltend mache und auf alle Nebenansprüche verzichte. Sie verwies auf die bereits erteilte Löschungsbewilligung und erklärte ihre Bereitschaft, die Löschung auch gegenüber dem neuen Eigentümer zu bewilligen. Die Grundschuld wurde in das geringste Gebot aufgenommen, sollte also im Falle des Zuschlags bestehen bleiben. Am 9. April 2015 erfolgte der Zuschlag auf das Bargebot des Erstehers in Höhe von 3.300 €. Die Bank erteilte dem Ersteher ohne weitere Gegenleistung eine Löschungsbewilligung. Daraufhin wurde die Grundschuld am 17. September 2014 gelöscht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger verlangt – soweit von Interesse – von der Beklagten die Hinterlegung von 69.024,40 € zu seinen und seiner früheren Ehefrau Gunsten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem V. Senat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Alleinerbe des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Zahlungsantrag weiter.

Das Oberlandesgericht meint, den früheren Eheleuten stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die Bank ihre Pflichten nicht verletzt habe. Zwar hätten die früheren Eheleute nach der Tilgung der Kredite zunächst das Recht gehabt, zwischen der Löschung und der Rückübertragung der Grundschuld zu wählen. Sie hätten sich aber bereits im Jahr 2005 für die Löschung entschieden und sogar eine Gebühr für die Löschungsbewilligung gezahlt. Damit hätten sie ihr Wahlrecht bindend ausgeübt; ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld habe ihnen fortan nicht mehr zugestanden.

Dagegen wendet die Revision ein, dass der Nennbetrag der Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Kredite wirtschaftlich gesehen den früheren Eheleuten als den Sicherungsgebern zugestanden habe. Diese hätten das Eigentum an dem Grundstück durch den Zuschlag in der Teilungsversteigerung an den Ersteher verloren, so dass sich die Löschung der Grundschuld nicht mehr zu ihren Gunsten auswirken konnte. Deshalb sei die Bank verpflichtet gewesen, ihnen die Grundschuld durch Abtretung zu übertragen. Das habe sie unterlassen und stattdessen dem Ersteher als unberechtigtem Dritten die Löschung bewilligt. Die früheren Eheleute seien nicht ihrerseits dazu verpflichtet gewesen, vor Einleitung der Teilungsversteigerung die Löschung der Grundschuld herbeizuführen; sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die Grundschuld nach Erteilung des Zuschlags an sie übertragen werde.

Vorinstanzen:

LG Chemnitz – Urteil vom 30. September 2016 – 6 O 818/15

OLG Dresden – Beschluss vom 23. März 2017 – 9 U 1558/16

Karlsruhe, den 2. April 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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