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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2019 » Pressemitteilung Nr. 33/19 vom 22.3.2019

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 12.3.2019 - 2 StR 22/19 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 33/2019

Verurteilung des Angeklagten wegen Überfalls in der

Siegaue bei Bonn rechtskräftig

Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 22/19

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte durch Beschluss vom 11. April 2018 den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt und insoweit die Revision des Angeklagten verworfen. Er hatte jedoch den Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, weil das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hatte (vgl. Presserklärung Nr. 92/2018).

Nach den damit rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. April 2017 ein junges Paar, das in der Siegaue zeltete. Er erzwang unter Vorhalt einer Astsäge von beiden Opfern die Herausgabe von Wertsachen. Anschließend vergewaltigte er die junge Frau vor dem Zelt, während der Mann in Todesangst in dem Zelt verharren musste, von wo er die Polizei alarmierte.

Nach erneuter Hauptverhandlung zum Strafmaß hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und ergänzend festgestellt, dass bei dem Angeklagten bei der Tatbegehung keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorlag.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen diese Verurteilung durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.

Vorinstanz:


LG Bonn - Urteil vom 5. Oktober 2018 – (23 KLs 21/18)

Karlsruhe, den 22. März 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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