Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 20/2018

Verhandlungstermin am 21. Februar 2018, 9.30 Uhr, in Leipzig

in Sachen 5 StR 267/17 (Verurteilung eines LKA-Beamten

wegen Mordes)

Das Landgericht Dresden hatte einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der 5. Strafsenat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, und zwar insbesondere deshalb, weil die Beweiswürdigung die Verurteilung nicht trug und das Landgericht – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten – von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hatte.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm geschlachtet und verspeist zu werden.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit mehreren Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe hätte verhängt werden müssen.

Die Hauptverhandlung wird im Saal 115 des Landgerichts Leipzig, Hartkortstraße 9, 04107 Leipzig, stattfinden.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden - Urteil vom 13. Dezember 2016 – 5 Ks 140 Js 56327/13

Karlsruhe, den 26. Januar 2018

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