Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 13/2018

Verhandlungstermin am 20. Februar 2018, 10.00 Uhr, in Sachen

VI ZR 143/17 (Verwendung von Vordrucken, die eine spezifisch weibliche Personenbezeichnung vorsehen)

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben Bezeichnungen wie etwa "Kunde", "Kontoinhaber", "Einzahler" oder "Sparer" keine ausdrücklich weibliche Form enthalten. Im persönlichen Gespräch und in persönlich adressierten Schreiben spricht die Beklagte die Klägerin mit "Frau […]" an. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person ("Kundin", "Kontoinhaberin", "Einzahlerin", "Sparerin") erscheint.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 10. März 2017 – 1 S 4/16

Amtsgericht Saarbrücken – Urteil vom 12. Februar 2016 – 36 C 300/15

Karlsruhe, den, 18. Januar 2018

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